Bundesgesetz
(BGBl. 626/1991),
über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
(Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG)

geändert durch
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BGBl I 64/1997
BGBl I 2/2008
 

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Abschnitt 3
Zugehörigkeit

§ 10. (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. ...
2. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht;
3. ...
...

(2) Der Arbeiterkammer gehören nicht an:
1. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
a) dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
b) in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;
c) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;

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Abschnitt 4
Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen

...

§ 17a. Mitgliederevidenz (1) ...

(2) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

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Abschnitt 5
Wahl der Vollversammlung

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§ 33. Erfassung der Wahlberechtigten (1) ...

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(5) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.

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Abschnitt 12
Schlußbestimmungen

...

§ 93. Verhältnis zu Behörden und Körperschaften (1) (Verfassungsbestimmung) Behörden und Ämter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, die Handelskammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer verpflichtet.

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Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 100. Inkrafttreten (1) ...

...

(6) (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

Durch BGBl I 104/1998 wurden dem § 100 folgende Absätze angefügt:
"(7) ...
(8) (Verfassungsbestimmung) §§ 10 Abs. 2 Z 1 und 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft."

Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 100 Abs. 6 als nicht mehr geltend festgestellt.


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar 2002 - 20. September 2008
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