Bundesgesetz
vom 28. Juni 1985 (BGBl. 296/1985),
über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
(Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985)

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§ 76. Kommissionen zur Leistungsfeststellung (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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§ 99. Verfahren vor der Disziplinarkommission (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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§ 121d. (Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

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§ 127. (1) ...

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(15) (Verfassungsbestimmung) § 121d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 13. September 2008
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