Verordnung der Bundesregierung vom 24. April 1934 über die Verfassung des Bundesstaates Österreich
B.G.Bl. 1934 I. Nr. 239

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R.G.Bl. Nr. 307, wird verordnet:

Die Bestimmungen der in der Anlage kundgemachten Verfassungsurkunde bilden die Verfassung des Bundesstaates Österreich.

Die Bundesregierung
Dollfuß, Fey, Schuschnigg, Neustädter-Stürmer,
Buresch, Stockinger, Schönburg, Ender, Kerber,
Schmitz

Seit der "Selbstausschaltung" des Nationalrates am 4. März 1933 regierte die österreichische Bundesregierung aufgrund des "Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes" von 1917, das durch das Verfassungs-Überleitungsgesetz von 1920 als fortgeltend bezeichnet wurde.

Kundmachung der Bundesregierung vom 1. Mai 1934, womit die Verfassung 1934 verlautbart wird
B.G.Bl. 1934 II Nr. 1

Auf Grund der mit Artikel II des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B.G.Bl. Nr. 255, erteilten Ermächtigung wird in der Anlage die Verfassung 1934 kundgemacht.

Die Bundesregierung
Dollfuß, Fey, Schuschnigg, Neustädter-Stürmer,
Buresch, Stockinger, Schönburg, Ender, Kerber,
Schmitz

Die österreichische Bundesregierung versuchte durch die Einberufung eines Rumpfparlaments (der gewählte Nationalrat ohne KPÖ- und SPÖ-Abgeordnete) die Kontinuität des Staates sowie die Legalität der neuen Verfassung durch ein Bundesverfassungsgesetz herzustellen, das jedoch in jedem Fall dem geltenden Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 widersprach; aus diesem Grunde war die Verfassung von 1934 aufgrund eines verdeckten Staatsstreichs in Kraft gesetzt worden, was 1945 dazu geführt hat, daß das rechtmäßige Bundesverfassungsgesetz von 1920 in der Fassung von 1929 wieder in Wirkung gesetzt wurde.

 

Verfassung
des Bundesstaates Österreich

vom 24. April / 1. Mai 1934

Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seien christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese

Verfassung.

Erstes Hauptstück
Grundsätzliche Bestimmungen.

Artikel 1. Österreich ist ein Bundesstaat.

siehe auch § 4 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 2. Der Bundesstaat ist ständisch geordnet und besteht aus der bundesunmittelbaren Stadt Wien und den Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg.

Artikel 3. (1) Die Farben Österreichs sind rot-weiß-rot.

(2) Das Staatswappen Österreichs besteht aus einem freischwebenden, doppelköpfigen, schwarzen, golden nimbierten und ebenso gewaffneten, rotbezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schilde belegt ist.

(3) Das Staatssiegel des Bundesstaates Österreich weist das im Absatz 2 beschriebene Staatswappen mit der Umschrift "Österreich" auf.

siehe auch §§ 5 und 6 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 4. (1) Das Bundesgebiet umfaßt das Gebiet der Stadt Wien und die Gebiete der Länder.

(2) Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso wie die Änderung der Landesgrenzen innerhalb des Bundesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der Länder erfolgen, deren Gebiet geändert wird. Diese Bestimmungen sind auf das Gebiet der Stadt Wien sinngemäß anzuwenden.

Artikel 5. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

(2) Zwischenzollinien dürfen innerhalb des Bundesgebietes nicht errichtet, sonstige Verkehrsbeschränkungen nur durch Bundesgesetz eingeführt werden.

Artikel 6. (1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.

(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident den Sitz oberster Organe des Bundes an einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.

Artikel 7. Die deutsche Sprache ist die Staatssprache. Die den sprachlichen Minderheiten eingeräumten Rechte werden dadurch nicht berührt.

Artikel 8. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

Artikel 9. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

(2) Jede Verwaltungsbehörde kann innerhalb ihres Wirkungsbereiches zur näheren Durchführung der Gesetze und überdies, soweit sie durch ein Gesetz hiezu ausdrücklich ermächtigt wird, Verordnungen erlassen.

Artikel 10. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind: der Bundespräsident, die Bundesregierung und die Bundesminister, der Präsident des Rechnungshofes, die Landesregierungen und deren Mitglieder sowie der Bürgermeister von Wien.

(2) Durch Gesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

Artikel 11. (1) Unter der Leitung und Aufsicht der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze bestellte Organe (des Bundes, der Länder und der Selbstverwaltungskörper) die Verwaltung. Sie sind soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung der Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem offenbar unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung zweifellos gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(2) Alle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

siehe auch § 7 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 12. Die Diensthoheit über die Staatsbediensteten der Dienststellen des Bundes übt der Bund durch seine obersten Organe aus; für die beim Rechnungshof angestellten Staatsbediensteten ist dieses oberste Organ der Präsident des Rechnungshofes. Die Diensthoheit über die Staatsbediensteten der Dienststellen des Landes über das Land durch den Landeshauptmann aus.

Artikel 13. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Ortsgemeinden, der Ortsgemeindeverbände und aller anderen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Artikel 14. (1) Der Bund, die Länder, die Ortsgemeinden und die sonstigen Selbstverwaltungskörper haften, soweit sie nicht als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen jemand vorsätzlich oder grobfahrlässig durch rechtswidriges Verhalten zugefügt haben.

(2) Personen, die als Organe einer im Absatz 1 bezeichneten Körperschaft handeln, sind ihr für den Schaden haftbar, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit der Körperschaft unmittelbar zugefügt haben oder für den die Körperschaft dritten Personen Ersatz zu leisten hatte.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Dieses bestimmt auch, inwieweit auf den Gebieten des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.

(4) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Körperschaften als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, haften sie für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursachen, nach den Bestimmungen des Privatrechtes.

siehe auch § 8 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Zweites Hauptstück
Allgemeine Rechte der Staatsbürger.

siehe auch § 9 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 15. (1) Es besteht eine allgemeine österreichische Bundesbürgerschaft und in jedem Land eine Landesbürgerschaft. Mit der Bundesbürgerschaft wird die Landesbürgerschaft des Landes erworben, in dem der Bundesbürger das Heimatrecht erwirbt.

(2) Voraussetzung für die Verleihung der Bundesbürgerschaft ist die Zusicherung des Heimatrechtes in einer Ortsgemeinde; diese Zusicherung kann von der Gemeinde nur mit Zustimmung der Landesregierung erteilt werden.

(3) Jeder Bundesbürger hat in jedem Lande die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.

(4) Das Heimatrecht in einer Ortsgemeinde kann nur an Bundesbürger verliehen werden; die Bestimmung des Absatzes 2 wird hierdurch nicht berührt.

siehe auch § 10 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 16. (1) Alle Bundesbürger sind vor dein Gesetze gleich. Sie dürfen in den Gesetzen nur soweit ungleich behandelt werden, als es sachliche Gründe rechtfertigen. Insbesondere sind Vorrechte der Geburt, des Standes oder der Klasse ausgeschlossen.

(2) Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Männer, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist.

(3) Die öffentlichen Ämter sind allen vaterlandstreuen Bundesbürgern die den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen, gleich zugänglich.

(4) Den öffentlichen Angestellten ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet sofern nicht diese Verfassung selbst Ausnahmen enthält.

(5) Für Personen, die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner für Staatsbedienstete die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, kann das Gesetz Beschränkungen politischer oder sonst verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einführen.

Artikel 17. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens ist allen Bundesbürgern im ganzen Bundesgebiet gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Artikel 18. (1) Die Auswanderung von Bundesbürgern kann nur durch Bundesgesetz beschränkt werden.

(2) Der Bund gewährt allen Bundesbürgern Schutz gegenüber dem Ausland.

Artikel 19. (1) Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt, ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

(2) Eine Person darf nur kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles verhaftet werden. Dem richterlichen Haftbefehl ist im Verwaltungsstrafverfahren die Anordnung der Verhaftung durch die gesetzlich berufene Behörde gleichzuhalten. Haftbefehle müssen dem Verhafteten längstens binnen 24 Stunden zugestellt werden.

(3) Die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt dürfen zwar in den vom Gesetze bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen; sie müssen aber jeden, den sie in Verwahrung genommen haben, innerhalb 48 Stunden entweder freilassen oder an die zuständige Behörde abliefern. Zuständig ist die Behörde, der nach dem Gesetz das weitere Verfahren zukommt.

Artikel 20. Kein Bundesbürger darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.

Artikel 21. Niemand darf wegen eines Verhaltens bestraft werden, der gegen keine rechtsgültige Strafandrohung verstößt und dessen Strafbarkeit nicht schon vorher gesetzlich bestimmt war.

siehe auch § 11 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 22. (1) Die Wohnung jedes Bundesbürgers ist seine Freistatt.

(2) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räume, darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles vorgenommen werden. Der Befehl ist den Beteiligten längstens binnen 24 Stunden zuzustellen.

(3) Für Zwecke des strafgerichtlichen Verfahrens kann bei Gefahr im Verzuge auch ohne richterlichen Befehl der Staatsanwalt oder die Sicherheitsbehörde eine Hausdurchsuchung anordnen. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, die er dem Beteiligten vorzuweisen hat.

(4) Für Zwecke des strafgerichtlichen Verfahrens können auch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht eine Hausdurchsuchung vornehmen, wenn gegen jemand ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Nachteile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen.

(5) Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens sowie der polizeilichen oder finanziellen Aufsicht dürfen Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Bezüglich der Ermächtigung und ihres Nachweises gelten die Bestimmungen des Absatzes 3.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.

Artikel 23. Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen verfügt das Gesetz.

Artikel 24. Die Bundesbürger haben innerhalb der gesetzlichen Schranken das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.

Artikel 25. Das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständige Behörde zu wenden, steht jedem Bundesbürger zu. Unter einem Gesamtnamen darf aber dieses Recht nur von juristischen Personen oder gesetzlich anerkannten Personenvereinigungen ausgeübt werden.

Artikel 26. (1) Jeder Bundesbürger hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

(2) Durch Gesetz können insbesondere angeordnet werden:
a) zur Verhütung von Verstößen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder gegen die Strafgesetze eine vorgängige Prüfung der Presse, ferner des Theaters, des Rundfunks, der Lichtspiele und ähnlicher öffentlicher Darbietungen, verbunden mit der Befugnis der Behörde, solche Darbietungen zu untersagen;
b) Maßnahmen zur Bekämpfung der Unsittlichkeit oder grober Verstöße gegen den Anstand;
c) Maßnahmen zum Schutze der Jugend;
d) Maßnahmen zur Wahrung sonstiger Interessen des Volkes und des Staates.

Artikel 27. (1) Alle religionsmündigen Einwohner Österreichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der häuslichen und öffentlichen Religionsübung, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten vereinbar ist.

(2) Durch das religiöse Bekenntnis darf den staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Stellungen. Ämtern und Würden ist vom Religionsbekenntnis unabhängig. Für den Schuldienst können Ausnahmen von diesem Grundsatz durch Gesetz aufgestellt werden.

(3) Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden. Die Verpflichtungen. die sich aus der Familien-, aus der Erziehungs- oder aus einer anderen gesetzlich begründeten Gewalt ergeben, werden hierdurch nicht berührt, ebensowenig Verpflichtungen zur Anwesenheit bei kirchlichen Veranstaltungen aus Rücksichten des öffentlichen Dienstes.

Artikel 28. (1) Die Anhänger eines in Österreich nicht als Religionsgesellschaft gesetzlich anerkannten Religionsbekenntnisses können sich zur rechtlich organisierten Übung und sonstigen Betätigung ihres Bekenntnisses zusammenschließen. Dieser Zusammenschluß ist von der staatlichen Zulassung des Religionsbekenntnisses als Religionsgemeinschaft abhängig. Durch diese Zulassung erlangt die Religionsgemeinschaft die bürgerliche Rechtsfähigkeit und den staatlichen Schutz ihrer Religionsübung, wird aber auch einer staatlichen Aufsicht unterstellt.

(2) Das Nähere regelt das Gesetz.

(3) Unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Bedingungen eine zugelassene Religionsgemeinschaft als Religionsgesellschaft anerkannt werden kann, wird ebenfalls durch Gesetz bestimmt.

Artikel 29. (1) Die katholische Kirche und die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften genießen öffentlich-rechtliche Stellung.

(2) Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat für ihre Religionsangehörigen das ausschließliche Recht der öffentlichen gemeinsamen Religionsübung; sie ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig; sie bleibt im Besitz und Genuß ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten. Stiftungen und Fonds. Ihr Eigentum sowie ihre anderen Vermögensrechte sind gewährleistet. Hierbei sind unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 30 die für alle geltenden Gesetze anzuwenden.

(3) Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ist berechtigt. Abgaben einzuheben, die zur Erfüllung ihrer kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Aufgaben dienen. Zur Hereinbringung dieser Abgaben und sonstiger Leistungen ihrer Mitglieder wird der staatliche Beistand gewährt, sofern sie im Einvernehmen mit der Staatsgewalt auferlegt wurden oder aus sonstigen Titeln zu Recht bestehen.

Artikel 30. (1) Die Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die auch die staatlichen Interessen berühren, werden besonders geregelt.

(2) Hierbei können der einzelnen Kirche oder Religionsgesellschaft je nach ihrer Eigenart oder allgemeinen Bedeutung im Staat auch noch andere als die im Artikel 29 genannten Rechte zuerkannt werden,

(3) Für die katholische Kirche erfolgt diese Regelung grundsätzlich durch Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Heiligen Stuhle.

(4) Die Artikel I., II., V. § 1. Absätze 1 bis 3., Artikel VI. § 1 Absätze 1 und 2, Artikel X. § 1. Absatz 1, Artikel XIII. § 1 und § 4, Artikel XIV. Satz 1 samt Absatz 1 des Zusatzprotokolls hiezu, Artikel XV. § 1. und Artikel XVI. Absatz 1, des am 5. Juni 1933 unterzeichneten Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich haben mit dem Tage seiner Kundmachung die Kraft von Verfassungsbestimmungen.

(5) Bei den anderen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften erfolgt diese Regelung nach gepflogenem Einvernehmen mit ihnen durch Gesetz.

Artikel 31. (1) Der Staat pflegt und fördert die Wissenschaft und die Kunst.

(2) Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Die Pflichten eines öffentlichen Amtes werden hierdurch nicht berührt.

(3) Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und schulmäßig Unterricht zu erteilen oder erteilen zu lassen, sind alle Bundesbürger sowie jede inländische juristische Person berechtigt, sofern sie die vom Gesetze hiefür geforderten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

(5) Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht, ihren Angehörigen in den Schulen Religionsunterricht zu erteilen und die unmittelbare Aufsicht darüber zu führen.

(6) Dem Staate stellt rücksichtlich des gesamten Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu, unbeschadet der im Artikel 30 eingeräumten Rechte. Hiebei kommt dem Staat insbesondere die Aufgabe zu, darüber zu wachen, daß die Kinder religiös-sittlich erzogen und ihnen die Grundlagen des Wissens vermittelt werden, die für ihre Heranbildung zu tüchtigen Menschen und guten Bürgern erforderlich sind.

Artikel 32. (1) Jeder Bundesbürger darf seinen Beruf frei wählen.

(2) Den Berufsständen wird durch Gesetz die Selbstverwaltung ihrer berufseigenen Angelegenheiten unter der Aufsicht des Staates ermöglicht.

(3) Die Heranbildung zum Beruf und die Berufsausübung unterliegen den Gesetzen und den auf Grund der Gesetze erlassenen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Berufskörperschaften.

Artikel 33. (1) Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt.

(2) Jeder Bundesbürger kann Liegenschaften jeder Art erwerben und darüber frei verfügen. Ausnahmen kann das Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen bestimmen.

(3) Jede aus dem Titel des geteilten Eigentums auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar. In Zukunft darf keine Liegenschaft mit einer solchen unablösbaren Leistung belastet werden.

Drittes Hauptstück
Bund und Länder.

Artikel 34. (1) Bundessache sind die Gesetzgebung und die Vollziehung, diese, soweit sie nicht nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungskreis unter der Aufsicht des Bundes besorgt wird, in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung; Wahl des Bundespräsidenten; Berufung des Bundeskulturrates und des Bundeswirtschaftsrates; Aufbau, Einrichtung und Aufgaben der ständischen Verwaltung in den freien Berufen und im öffentlichen Dienst, in den anderen Berufsständen jedoch nur hinsichtlich ihrer zentralen Zusammenfassung; Betätigung öffentlicher Funktionäre in der Privatwirtschaft; Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit; Hoheitszeichen des Bundes; Ehrenzeichen des Bundes; Schutz von Titeln und Uniformen; Staatsbürgerschaft;
2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
3. Eintritt in das Bundesgebiet und Austritt daraus; Eintritt und Auswanderungswesen; Paßwesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie Durchlieferung;
4. Bundesfinanzen; Verfügung über Bundesvermögen; Aufnahme oder Umwandlung von Bundesanleihen; Bundesvoranschlag; Bundesrechnungsabschluß; Monopolwesen;
5. Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Sparkassenwesen; Maß- und Gewichts-, Normen und Punzierungswesen;
6. Privatrecht einschließlich des Genossenschaftsrechtes und des  Rechtes der anderen wirtschaftlichen Vereinigungen und Verbände; von den Gerichte anzuwendendes Strafrecht; besondere Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in den in diesem Artikel angeführten Angelegenheiten; Verfahren vor den Gerichten und anderen Justizbehörden; Justizverwaltung; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung der Schlichtung von Streitigkeiten, sofern diese Einrichtungen nicht unter Artikel 36 Absatz 1 Zahl 8, fallen oder ihre Zuständigkeit nicht auf Angelegenheiten beschränkt ist, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht; Schiedsvertrag und schiedsrichterliches Verfahren in privatrechtlichen Streitigkeiten; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Arbeitshäuser oder ähnliche Anstalten; Urheberrecht; Pressewesen; Vertragsversicherungswesen; Enteignung zu Zwecken der Vergesundung, sonstige Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
7. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Schießbedarfs- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Buchmacher- und Totalisateurwesen, Bekämpfung des Winkelwettwesens;
8. Angelegenheiten des Gewerbes einschließlich des Handels und der Industrie; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte, der Ingenieure und Ziviltechniker; Messewesen; öffentliche Lagerhäuser, öffentliche Wäg- und Meßanstalten; über den Interessenbereich eines Landes hinausgehende Maßnahmen zur Regelung der Produktion und des wirtschaftlichen Verkehres;
9. Eisenbahnen, Schiffahrt, Flößerei und Luftfahrt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchgangsverkehr als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; Strom und Schiffahrtspolizei; Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen; Rundfunkwesen; Fremdenverkehrsförderung, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet bezieht;
10. Bergwesen; Forstwesen einschließlich des Triftwesen; Waffenrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zur unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder für die Schiffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Elektrizitätswesen; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;
11. Arbeits(Dienst)recht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt; Sozialversicherungswesen;
12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens; Hebammenlehranstalten; Heil- und Pflegeanstalten, die vom Bunde verwaltet werden; die gesundheitliche Aufsicht über die anderen Heil- und Pflegeanstalten, die Kurorte und die Heilquellen; Veterinärwesen; Vieh- und Fleischbeschau; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelprüfung;
13. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, die ganze Zweige der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung in ihrem Bestande gefährden;
14. allgemeine Angelegenheiten der Wissenschaft und der Kunst sowie Angelegenheiten des Kultus; wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst bei Ämtern und Anstalten des Bundes; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen, Anstalten und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater; Schutz von Kulturdenkmälern (Denkmalschutz); Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich nicht um Stiftungen und Fonds zugunsten von Bürgern oder Einwohnern eines einzelnen Landes handelt;
15. Angelegenheiten der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; Errichtung und Organisation sonstiger Wachkörper, einschließlich ihrer Bewaffnung und des Rechtes zum Waffengebrauch;
16. Militärwesen mit Einschluß der Maßnahmen zur Unterbringung ausgedienter Soldaten im öffentlichen Dienste; Kriegsschadensangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
17. Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Staatsbediensteten, soweit sie der Diensthoheit des Bundes unterstehen; Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der in der Verwaltung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der in der Verwaltung des Bundes stehenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Betriebe; Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der ständischen Verwaltung in der zentralen Zusammenfassung.

(2) In den nach Absatz 1 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu näher zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Auf diesen Fall sind die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit den in Betracht kommenden Landesregierungen.

(3) In den Bundesgesetzen über das Wasserrecht und über das Elektrizitätswesen kann den Ländern auf dem Gebiete der Wasser- und Elektrizitätswirtschaft die Erlassung von Bescheiden (Entscheidungen oder Verfügungen) eingeräumt werden.

(4) Zur Entscheidung in Angelegenheiten der Sozialversicherung können durch Bundesgesetz Spruchstellen berufen werden, die in der Regel bei der Landeshauptmannschaft für deren örtlichen Wirkungsbereich einzusetzen sind und aus rechtskundigen Verwaltungsbeamten und Richtern als Mitgliedern bestehen. Erforderlichenfalls können außer diesen Mitgliedern auch Beisitzer am Verfahren teilnehmen. Die Mitglieder (Beisitzer) sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Spruchstellen können im Verwaltungswege nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Das Nähere, insbesondere die Einrichtung, die Zuständigkeit und das Verfahren der Spruchstellen, wird durch Bundesgesetz geregelt.

siehe auch §§ 12 bis 17 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 35. Das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung werden durch Bundesgesetz geregelt, und zwar, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften besteht, auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens. Die Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit in ihnen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Handhabung dieser Gesetze und Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die Vollziehung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit Bundes- oder Landessache ist.

Artikel 36. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache ist die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung, diese, soweit sie nicht nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper in ihrem eigenen Wirkungskreis unter der Aufsicht des Landes besorgt wird, in folgenden Angelegenheiten:
1. Armenwesen; Heil- und Pflegeanstalten, Kurorte und Heilquellen, soweit sie nicht unter Artikel 34 Absatz 1 Zahl 12 fallen;
2. Arbeits(Dienst)recht sowie Arbeiterschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt;
3. Bodenreform auf dem gebiete der Land- und Forstwirtschaft;
4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, soweit er nicht unter die Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1 Zahl 13 fällt;
5. Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 34 Absatz 1 Zahl 9 fällt;
6. Abschiebung und Abschaffung aus einem Land in ein anderes;
7. Heimatrecht;
8. Aufbau, Einrichtung und Aufgaben der ständischen Verwaltung in den Ländern, soweit sie sich nicht auf die freien Berufe und den öffentlichen Dienst beziehen und daher unter Artikel 34 Absatz 1 Zahl 1 fallen;
9. Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Staatsbediensteten, soweit sie der Diensthoheit des Landes unterstehen; Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Ortsgemeinden und Ortsgemeindeverbände; Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der ständischen Verwaltung in den Ländern.

(2) In den Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1 Zahl 3) steht die Entscheidung in der Landesinstanz und in oberster Instanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt. Diese Senate und diese Behörden können auch in Angelegenheiten der Landeskultur, die nicht unter den Begriff der Bodenreform fallen, ferner in allen mit Angelegenheiten der Bodenreform eng zusammenhängenden Angelegenheiten zur Vollziehung von Gesetzen berufen werden, und zwar durch Bundesgesetz, wenn die Gesetzgebung über die betreffende Angelegenheit dem Bunde, durch Landesgesetz, wenn sie den Ländern zusteht.

siehe auch § 18 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 37. (1) Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens kommt zu:
1. ausschließlich dem Bund:
a) über Hochschulen aller Art,
b) über die Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten,
c) über die mittleren künstlerischen, gewerblichen, kaufmännischen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen und über alle Fachschulen gewerblicher Richtung,
d) über die dienst- und bezugsrechtlichen Verhältnisse aller Lehrpersonen des Bundes,
e) über die Aufsicht hinsichtlich der unter a und c genannten Schulen;
2. hinsichtlich der Grundsätze dem Bunde, hinsichtlich der Ausführung der Grundsätze den Ländern:
a) über die Angelegenheiten des sonstigen Schul- und Erziehungs- sowie des Volksbildungswesens mit Ausnahme der in die Landesgesetzgebung fallenden niederen landwirtschaftlichen Schulen,
b) über die Aufsicht hinsichtlich der unter Zahl 1 Punkt b und unter Zahl 2 Punkt a fallenden Schulen,
c) über die dienst- und bezugsrechtlichen Verhältnisse der öffentlich-rechtlichen Lehrpersonen an Volks- und Hauptschulen und anderen Schulen der Länder und Ortsgemeinden;
d) über die Organisation der in den Artikeln 121 und 144 eingesetzten Schulbehörden.

(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens ist mit den folgenden Einschränkungen Bundessache:
a) den Ländern ist in den Angelegenheiten der Errichtung und Erhaltung der Volks- und Hauptschulen und bei Bestellung der unter Absatz 1 Zahl 2 Punkt c fallenden Lehrpersonen ein Mitwirkungsrecht einzuräumen;
b) bei Entscheidungen der Schulbehörden, die eine gesetzlich nicht begründete Belastung des Landes zur Folge haben, ist das Einvernehmen mit dem Lande zu pflegen;
c) die Vollziehung hinsichtlich der niederen landwirtschaftlichen Schulen und des gewerblichen und des landwirtschaftlichen Fortbildungsschulwesens steht dem Lande zu, soweit nicht die Landesgesetze die Vollziehung den Schulbehörden oder anderen Bundesbehörden übertragen oder von der Bestimmung des Punktes e Gebrauch gemacht wird;
d) in den Angelegenheiten des Volksbildungswesens kann der Stadt Wien unter der Oberaufsicht des Bundes die Vollziehung hinsichtlich volksbildnerischer Anstalten und Einrichtungen durch Gesetz übertragen werden;
e) inwieweit die Vollziehung von Selbstverwaltungskörpern besorgt wird, bestimmt das Gesetz.

(3) Das dem Staate nach Artikel 31 Absatz 6 zustehende Recht der obersten Leitung und Aufsicht des gesamten Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens ist Bundessache.

siehe auch § 19 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 38. Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz (Finanz-Verfassungsgesetz) geregelt.

siehe das Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. II. Nr. 150 von 1934

Artikel 39. (1) Soweit dem Bunde bloß die Grundsatzgesetzgebung zukommt, hat er sich auf die Festsetzung der allgemeinen Grundzüge der betreffenden Angelegenheit zu beschränken. Die Ausführungsgesetzgebung der Länder ist lediglich an die Einhaltung der bundesgesetzlich aufgestellten Grundsätze gebunden, im übrigen aber zur freien Regelung der Angelegenheit auch im übrigen aber zur freien Regelung der Angelegenheit auch in den Fragen zuständig, über die das Bundesgesetz keine grundsätzlichen Anordnungen getroffen hat.

(2) Das Grundsatzgesetz des Bundes kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen. Die Frist darf nur dann kürzer als sechs Monate oder länger als ein Jahr sein, wenn sich der Länderrat nicht in seinem Gutachten, das in diesem Falle ein Pflichtgutachten ist (Artikel 61), gegen diese Art der Fristbestimmung ausgesprochen hat. Wird die im Grundsatzgesetz bestimmte Frist von einem Lande nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes  für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.

(3) Solange der Bund von den Rechte der Gesetzgebung über die Grundsätze keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesgesetzgebungen die Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund jedoch Grundsätze aufgestellt hat, sind die Landesgesetze binnen einer bundesgesetzlich festzusetzenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.

(4) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten, in denen dem Bundes das Gesetzgebungsrecht über die Grundsätze zusteht, für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache getroffen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an das zuständige Bundesministerium über. Das Nähere regeln die Grundsatzgesetze des Bundes.

(5) In Angelegenheiten der Grundsatzgesetzgebung steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.

Artikel 40. (1) Soweit die Verfassung die Gesetzgebung oder die Gesetzgebung und Vollziehung einer Angelegenheiten nicht ausdrücklich als Bundessache erklärt, verbleibt die Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

(2) Dem Bunde steht die Befugnis zu, mit der Führung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der das Interesse der Ortsgemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt werden kann, an Stelle der Ortsgemeinde die örtlich zuständige Bundespolizeibehörde oder ein anderes Bundesorgan zu betrauen oder die Führung dieser Angelegenheiten durch die Ortsgemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 117) abzustellen. Zu diesem Zwecke können auch Beauftragte des Bundes in die Ortsgemeinden entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Falle der Landeshauptmann zu verständigen.

(3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten des Theater- und Lichtspielwesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen haben für den örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden wenigstens die Überwachung  der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen werden, zu übertragen.

(4) Im örtlichen Wirkungsbereiche von Bundespolizeibehörden ist diesen Behörden die Vollziehung auf dem Gebiete der Straßenpolizei in erster Instanz zu übertragen.

(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernmäßigen Unterbringung von Angehörigen der bewaffneten Macht oder von sonstigen Bundesangestellten, dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Rechtszug geht bis zum zuständigen Bundesminister. Die Bestimmung der Baulinie und der Höhenlage sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen, die das äußere Ansehen der Gebäude betreffen, fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes.

(6) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Privat- und Strafrechtes zu treffen.

siehe auch § 20 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 41. (1) Der Bund kann durch Bundesgesetz seine Zuständigkeit zur Gesetzgebung oder zur Grundsatzgesetzgebung in einer bestimmten Angelegenheit den Ländern oder einzelnen Ländern übertragen.

(2) Die Länder können ihre Zuständigkeit zur Gesetzgebung für eine bestimmte Angelegenheit  dem Bunde übertragen. Dies geschieht mit Wirksamkeit für alle Länder durch Beschluß des Länderrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die auf Grund des Absatzes 1 ergangenen Landesgesetze können durch Bundesgesetz, die auf Grund des Absatzes 2 ergangenen Bundesgesetze können durch Landesgesetz frühestens nach einem Jahre seit dem Wirksamkeitsbeginn des ersten zur Regelung der Angelegenheit erlassenen Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Zuständigkeit zur Vollziehung werden durch Akte nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

Artikel 42. (1) Die Bestimmungen der Artikel 34 bis 40 über die Träger der Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung beziehen sich nicht auf die Stellung des Bundes und der Länder in Rechtsverhältnissen, soweit auf diese das für Private geltende Recht Anwendung findet.

(2) Der Bund kann in diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung nicht ungünstiger gestellt werden als das Land selbst.

Artikel 43. (1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereiche zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere auch zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über.

(2) Ebenso hat der Bund bei Durchführung von Verträgen mit fremden Staaten das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereiche der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegen die Länder zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 116).

Viertes Hauptstück
Gesetzgebung des Bundes.

siehe auch § 21 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Erster Abschnitt
Die Organe der Bundesgesetzgebung.

Artikel 44. Die Gesetzgebung des Bundes übt nach Vorberatung der Gesetzentwürfe durch den Staatsrat, den Bundeskulturrat, den Bundeswirtschaftsrat und den Länderrat (vorberatende Organe) der Bundestag (beschließendes Organ) aus.

A. Die vorberatenden Organe

Artikel 45. Die in den Artikeln 46 bis 49 angeführten vorberatenden Organe sind zur Erstattung der nach dieser Verfassung von ihnen verlangten Gutachten und zu allen anderen Aufgaben zuständig, die ihnen nach dieser Verfassung obliegen.

1. Der Staatsrat.

Artikel 46. (1) In den Staatsrat beruft der Bundespräsident auf die Dauer von zehn Jahren verdiente, charaktervolle Bundesbürger, von denen nach ihrem bisherigen Verhalten und nach ihren bisherigen Leistungen volles Verständnis für die Bedürfnisse und für die Aufgaben des Staates zu erwarten ist.

(2) Berufungen in den Staatsrat bedürfen keines Vorschlages der Bundesregierung, wohl aber der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers.

(3) Bei aktiven Staatsbediensteten kann die Dauer der Tätigkeit als Mitglied des Staatsrates auf die Dauer der Verwendung beschränkt werden, in der sie zur Zeit der Berufung in den Staatsrat stehen. Im übrigen bestimmt das Geschäftsordnungsgesetz (Artikel 57 Absatz 3), in welchen Fällen die Mitgliedschaft im Staatsrat vor Ablauf der zehnjährigen Tätigkeitsdauer endet.

(4) Die neuerliche Berufung nach Ablauf der zehn Jahre ist zulässig.

(5) Die Zahl der Mitglieder des Staatsrates (Staatsräte) darf nicht über fünfzig betragen und nicht unter vierzig verbleiben.

2. Der Bundeskulturrat.

Artikel 47. (1) Der Bundeskulturrat besteht aus 30 bis 40 Vertretern von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und der Kunst.

(2) Mitglied des Bundeskulturrates kann jeder Bundesbürger sein, der das 26. Lebensjahr vollendet hat und durch das im Absatz 4 vorgesehene Bundesgesetz von der Mitgliedschaft nicht ausgeschlossen ist.

(3) Bei der Regelung der Zusammensetzung des Bundeskulturrates ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Vertretung des Erziehungswesens die Elternschaft entsprechend berücksichtigt wird.

(4) Die Berufung der Mitglieder des Bundeskulturrates (Bundeskulturräte) regelt das Bundesgesetz nach Grundsätzen, die die Beschickung des Bundeskulturrates mit vaterlandstreuen Mitgliedern gewährleisten.

3. Der Bundeswirtschaftsrat.

Artikel 48. (1) Der Bundeswirtschaftsrat besteht aus 70 bis 80 aus den Berufsständen entsendeten Vertretern.

(2) Mitglied des Bundeswirtschaftsrates kann jeder Bundesbürger sein, der das 26. Lebensjahr vollendet hat und durch das im Absatz 3 vorgesehene Bundesgesetz von der Mitgliedschaft nicht ausgeschlossen ist.

(3) Die Entsendung der Mitglieder des Bundeswirtschaftsrates (Bundeswirtschaftsräte) regelt das Bundesgesetz nach Grundsätzen, die die Beschickung des Bundeswirtschaftsrates mit vaterlandstreuen Mitgliedern gewährleisten.

(4) Als berufsständische Hauptgruppen. aus denen Vertreter zu entsenden sind, sind in diesem Gesetze vorzusehen:
die Land- und Forstwirtschaft,
die Industrie- und der Bergbau,
das Gewerbe,
der Handel und Verkehr,
das Geld-, Kredit- und Versicherungswesen,
die freien Berufe und
der öffentliche Dienst.

(5) Die Verteilung der aus den Berufsständen zu entsendenden Vertreter auf die berufsständischen Hauptgruppen erfolgt, unter Berücksichtigung der Zahl ihrer (selbständigen und unselbständigen) Berufsangehörigen mit der Maßgabe, daß jede Hauptgruppe mindestens drei Vertreter erhält.

4. Der Länderrat.

Artikel 49. (1) In den Länderrat entsendet jedes Land den Landeshauptmann und das mit der Führung der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung, die Stadt Wien den Bürgermeister und einen von ihm bestellten weiteren Vertreter, der mit den Finanzen der Stadt vertraut sein soll.

(2) Wenn der Landeshauptmann selbst die Landesfinanzen führt, so bestimmt er, wer an zweiter Stelle in den Länderrat entsendet werden soll.

(3) Wenn ein Mitglied des Länderrates in der Ausübung der Mitgliedschaft im Länderrat vorübergehend behindert ist, so kann es den anderen Vertreter des Landes (der Stadt Wien) bevollmächtigen, an seiner Statt im Länderrate zu stimmen. Bei dauernder Verhinderung entsendet der Landeshauptmann ein anderes Mitglied der Landesregierung; in Wien bestellt der Bürgermeister des neue Mitglied.

B. Der Bundestag

Artikel 50. (1) Der Bundestag besteht aus 20 Abgeordneten des Staatsrates, 10 Abgeordneten des Bundeskulturrates, 20 Abgeordneten des Bundeswirtschaftsrates und 9 Abgeordneten des Länderrates.

(2) Die Abgeordneten des Staatsrates, des Bundeskulturrates und des Bundeswirtschaftsrates werden von diesen Organen nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes aus ihrer Mitte gewählt. Unter den entsendeten Mitgliedern müssen sich auch die Vorsitzenden dieser Organe befinden. Das zur Vertretung des Landes (der Stadt Wien) im Bundestag berufene Mitglied des Länderrates wird für jedes Land (für die Stadt Wien) vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) bestimmt.

Artikel 51. Der Bundestag ist zuständig zur Beschlußfassung:
1. über Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, betreffend Gesetze im materiellen Sinne;
2. über Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die betreffen:
a) den Bundesvoranschlag;
b) die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen;
c) die Verfügung über Bundesvermögen;
3. über Vorlagen der Bundesregierung, betreffend gesetzändernde und solche Staatsverträge, die den Bund zur Erlassung von Gesetzen verpflichten.
4. über Vorlagen des Rechnungshofes, betreffend die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses;
5. über Berichte des Rechnungshofes.

C. Bundesversammlung

Artikel 52. Der Staatsrat, der Bundeskulturrat, der Bundeswirtschaftsrat und der Länderrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Erstattung des Dreiervorschlages für die Wahl des Bundespräsidenten, zur Beeidigung des gewählten Bundespräsidenten, ferner zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung und zur Ausübung der der Bundesversammlung durch diese Verfassung weiter verliehenen Zuständigkeiten am Sitze des Bundestages zusammen.

Artikel 53. (1) Die Bundesversammlung wird, soweit nicht in dieser Verfassung anderes bestimmt ist, vom Bundespräsidenten einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident (Vizepräsident) des Bundestages.

(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäß angewendet.

Artikel 54. (1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

(2) Der von der Bundesversammlung für die Wahl des Bundespräsidenten erstattete Dreiervorschlag sowie Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.

Zweiter Abschnitt
Nähere Bestimmungen.

Artikel 55. (1) Die Tätigkeitsdauer des Bundeskulturrates und des Bundeswirtschaftsrates währt sechs Jahre, vorn Tage des ersten Zusammentrittes gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Vertretungskörper zusammentritt.

(2) Der Bundespräsident kann den Bundeskulturrat und den Bundeswirtschaftsrat auflösen. Mit der Auflösung endet die Tätigkeitsdauer. Die Neubestellung ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neubestellte Vertretungskörper spätestens am 100. Tage nach der Auflösung zusammentreten kann.

(3) Der Bundeskulturrat und der Bundeswirtschaftsrat werden nach ihrer Neubestellung vorn Präsidenten einberufen.

Artikel 56. (1) Der Bundespräsident ernennt auf Vorschlag und mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers den Vorsitzenden des Staatsrates und zwei Stellvertreter aus dessen Mitte.

(2) Der Bundeskulturrat und der Bundeswirtschaftsrat wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Bundespräsidenten. Die Bestätigung erfolgt auf Vorschlag und mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers.

(3) Im Vorsitz des Länderrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge. Den Vorsitz führt der Landeshauptmann (Bürgermeister) des zum Vorsitz berufenen Landes (der Stadt Wien), in den Fällen des Artikels 49 Absatz 3, das nach diesen Bestimmungen zu seiner Vertretung bestimmte Mitglied der Landesregierung. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Länderrates.

(4) Präsident des Bundestages ist der Vorsitzende des Staatsrates. Vizepräsidenten sind: erster Vizepräsident der Vorsitzende des Bundeswirtschaftsrates, zweiter Vizepräsident der Vorsitzende des Bundeskulturrates und dritter Vizepräsident ein vom Länderrat aus den neun in den Bundestag entsendeten Mitgliedern bestellter Vertreter.

Artikel 57. (1) Der Präsident des Bundestages, der Vorsitzende des Staatsrates und der Vorsitzende des Länderrates haben diese Organe zu ihren Sitzungen einzuberufen. Dasselbe gilt für die Vorsitzenden des Bundeskulturrates und des Bundeswirtschaftsrates, wenn nicht die Bestimmung des Artikels 55 Absatz 3 zur Anwendung kommt.

(2) Eine solche Einberufung ist ohne Verzug zu veranlassen, wenn es die Bundesregierung verlangt.

(3) Das Geschäftsordnungsgesetz stellt die Grundsätze auf, nach denen sich die im Artikel 44 angeführten Organe der Gesetzgebung des Bundes selbst ihre Geschäftsordnungen geben.

Artikel 58. (1) Die Geschäfte der Kanzlei der vorberatenden Organe der Bundesgesetzgebung sowie des Bundestages und der Bundesversammlung werden durch Angestellte besorgt, die vom Bundeskanzler zugewiesen werden.

(2) Die Entschädigung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Bundestages sowie die Höhe des Sitzungsgeldes für alle anderen Mitglieder der Organe der Bundesgesetzgebung werden bundesgesetzlich geregelt.

Artikel 59. (1) Die Sitzungen des Bundestages und der Bundesversammlung sind öffentlich, wenn nicht der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen wird.

(2) Die Sitzungen der vorberatenden Organe der Bundesgesetzgebung sind nicht öffentlich.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Vorgänge in öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse sowie der Bundesversammlung bleiben, sofern ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt ist, von der Verantwortung frei. Die Wiederveröffentlichung des durch behördlichen Spruch als strafbar bezeichneten Inhaltes eines beschlagnahmten oder für verfallen erklärten Druckwerkes wird nicht dadurch zulässig, daß dieser Inhalt zum Gegenstande von Verhandlungen des Bundestages oder der Bundesversammlung gemacht worden ist.

Artikel 60. (1) Zu einem Beschluß der vorberatenden Organe der Bundesgesetzgebung, des Bundestages und der Bundesversammlung ist, soweit in der Verfassung nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Über Bundesverfassungsgesetze und über die Genehmigung von Staatsverträgen, durch die ein Bundesverfassungsgesetz geändert oder der Bund zur Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes verpflichtet würde, kann der Bundestag nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Bundesverfassungsgesetze sind als solche ("Bundesverfassungsgesetz") ausdrücklich zu bezeichnen.

Dritter Abschnitt
Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 61. (1) Die Bundesregierung hat die Entwürfe der im Artikel 51 Zahl 1 bezeichneten Vorlagen durch den Bundeskanzler den vorberatenden Organen der Bundesgesetzgebung zu übermitteln.

(2) Der Staatsrat ist verpflichtet, innerhalb der von der Bundesregierung bestimmten Frist Gutachten zu diesen Gesetzentwürfen zu erstatten und sie dem Bundeskanzler mitzuteilen. Diese Pflicht trifft bei Entwürfen die von der Bundesregierung als solche von ausschließlich oder vorwiegend kultureller Bedeutung bezeichnet werden, den Bundeskulturrat und bei Entwürfen, die von ihr als solche von ausschließlich oder vorwiegend wirtschaftlicher Bedeutung bezeichnet werden, den Bundeswirtschaftsrat (Pflichtgutachten).

(3) Die Bundesregierung kann Entwürfe, die sowohl kulturell als auch wirtschaftlich von Bedeutung sind, durch den Bundeskanzler dem Bundeskulturrat und dem Bundeswirtschaftsrat zur Pflichtbegutachtung übermitteln und für die Mitteilung des Pflichtgutachtens an den Bundeskanzler eine Frist bestimmen.

(4) Der Bundeskulturrat und der Bundeswirtschaftsrat dürfen die Erstattung eines Pflichtgutachtens nicht aus dem Grunde ablehnen, daß nach Art und Inhalt des Entwurfes das andere beratende Organ der Bundesgesetzgebung berufen oder daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht gegeben seien.

(5) Die vorberatenden Organe der Bundesgesetzgebung, die gemäß Absatz 2 oder 3 eine Pflicht zur Abgabe eines Gutachtens nicht trifft., können innerhalb der von der Bundesregierung gestellten Frist freiwillig ein Gutachten erstatten und dem Bundeskanzler mitteilen (Freigutachter).
.
(6) Bei der Begutachtung im Sinne dieses Artikels (Erstattung von Pflichtgutachten und Freigutachten äußert sich der Staatsrat dahin, ob der Entwurf den Anforderungen der Staatshoheit und des Gemeinwohles wie auch jenen einer zweckmäßigen Gesetzesvollziehung entspricht. Der Bundeskulturrat gibt seine Gutachten vom Standpunkte der kulturellen, der Bundeswirtschaftsrat vom Standpunkte der wirtschaftlichen Interessen ab. Der Länderrat äußert sich vom Standpunkte der Länderinteressen.

Artikel 62. (1) Nach Einlangen der im Artikel 61 vorgesehenen Gutachten oder Ablauf der gesetzten Frist kann die Bundesregierung durch den Bundeskanzler ihre Gesetzesvorlage im Bundestag einbringen.

(2) Die Bundesregierung bestimmt eine Frist für die Beschlußfassung des Bundestages.

(3) Im Bundestag wird die Vorlage durch einen Berichterstatter erläutert und begründet. Ein Gegenbericht ist zulässig. Eine weitere Verhandlung findet nicht statt. Der Bundestag beschließt durch Abstimmung die unveränderte Annahme der Vorlage oder ihre Ablehnung.

(4) Die Bundesregierung kann vor der Abstimmung jederzeit ihre Vorlage zurückziehen oder Abänderungen der Vorlage vornehmen, die nach ihrer Auffassung das Wesen der Vorlage nicht berühren.

Artikel 63. Eine Begutachtung der im Artikel 51 Zahl 2 bis 5 bezeichneten Vorlagen durch vorberatende Organe der Bundesgesetzgebung findet nicht statt. Die Bundesregierung bringt die unter Zahl 2 und 3, der Präsident des Rechnungshofes die unter Zahl 4 und 5 angeführten Vorlagen unmittelbar im Bundestage ein. Bei den im Artikel 51 Zahl 2, 4 und 5 bezeichneten Verlagen steht dem Bundestag das Recht der uneingeschränkten Verhandlung, allfälligen Abänderung und der Beschlußfassung, bei den daselbst unter Zahl 3 bezeichneten Vorlagen nur das Recht der Beschlußfassung zu. Artikel 62 Absatz 4 findet bei den Vorlagen der Bundesregierung Anwendung.

Artikel 64. Der Präsident des Bundestages hat die Beschlüsse des Bundestages über die im Artikel 51 angeführten Vorlagen unverzüglich dem Bundeskanzler, die Beschlüsse über die daselbst unter Zahl 4 und 5 bezeichneten Vorlagen überdies dem Präsidenten des Rechnungshof es mitzuteilen.

Artikel 65. (1) Das Volk wird zur Abstimmung gerufen, wenn die Bundesregierung beschließt:
a) eine vom Bundestag abgelehnte Vorlage über ein Gesetz im materiellen Sinne einer Volksabstimmung zu unterziehen;
b) die Entscheidung des Bundesvolkes anzurufen, ob dem Entwurf eines bestimmten Bundesgesetzes zugestimmt werde;
c) eine bestimmte Frage der Bundesgesetzgebung dem Bundesvolke zur grundsätzlichen Entscheidung vorzulegen.

(2) Stimmberechtigt sind alle Bundesbürger, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und durch das im Absatz 7 vorgesehene Bundesgesetz vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen sind.

(3) Abgestimmt wird mit Ja oder Nein.

(4) Die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entscheidet.

(5) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.

(6) Die Bundesregierung hat eine Vorlage oder einen Entwurf (Absatz 1 Punkt a und b), wofür sich das Bundesvolk ausgesprochen hat, ohne weiteres Verfahren der Beurkundung und Kundmachung zuzuführen. Lehnt der Bundestag im Falle des Absatzes 1 Punkt c) eine dem Ergebnis der Volksabstimmung entsprechende Gesetzesvorlage ab, so kann die Bundesregierung diese Frage in dem durch die Volksabstimmung entschiedenen Sinne durch gesetzändernde Verordnung regeln.

(7) Die nähere Regelung trifft ein Bundesgesetz.

Artikel 66. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet..

(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.

(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.

Artikel 67. (1) Die Bundesgesetze und die im Artikel 51 Zahl 3 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler unter Berufung auf den Beschluß des Bundestages, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die verbindende Kraft der im Absatz 1 bezeichneten Gesetze und Staatsverträge beginnt, wenn nicht - unter Beachtung der Bestimmung des Artikels 21 ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Bei Staatsverträgen kann die Kundmachung auf die Verlautbarung ihres deutschen Textes beschränkt werden, falls dieser als authentisch anzusehen ist.

Vierter Abschnitt
Mitwirkung von Organen der Bundesgesetzgebung an der Vollziehung des Bundes.

Artikel 68. (1) Die im Artikel 51 Zahl 3 bezeichneten Staatsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundestages. Doch kann die Bundesregierung die materiellen Bestimmungen solcher Staatsverträge, wenn sie die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen zum Gegenstande haben, vorläufig durch Verordnung für längstens zwölf Monate in Kraft setzen, sobald die Entwürfe solcher Staatsverträge durch die Vertreter der Vertragsstaaten gefertigt sind. Die Bundesregierung kann auf Grund dieser Ermächtigung ergangene Verordnungen außer Kraft setzen, solange der Bundestag über die Vorlage der Bundesregierung nicht entschieden hat; versagt der Bundestag die Genehmigung so ist die Verordnung in zweckmäßiger Frist außer Kraft zu setzen.

(2) Politische Staatsverträge, die nicht gesetzändernd sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Staatsrates oder eines von ihm zu wählenden Ausschusses.

Artikel 69. (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres hat die Bundesregierung einen Entwurf des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr dem Bundestage vorzulegen. Trifft der Bundestag nicht binnen sechs Wochen über die Vorlage eine Entscheidung, so gilt die Vorlage als vom Bundestag angenommen und kann der Beurkundung und Kundmachung als Bundesgesetz zugeführt werden.

(2) Bundesausgaben, die im Bundesfinanzgesetz oder in einem Sondergesetz nicht vorgesehen sind, bedürfen vor ihrer Vollziehung der Genehmigung des Bundestages; diese hat der Bundesminister für Finanzen einzuholen. Bei Gefahr im Verzuge darf eine solche Bundesausgabe, sofern sie 1 Million Schilling nicht, übersteigt, ohne solche Genehmigung vollzogen werden; die Genehmigung des Bundestages ist nachträglich anzusprechen.

siehe auch § 22 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Fünfter Abschnitt
Stellung der Mitglieder der Organe der Bundesgesetzgebung.

Artikel 70. Die Mitglieder des Staatsrates, des Bundeskulturrates, des Bundeswirtschaftsrates und des Länderrates sind bei der Ausübung ihres Berufes in diesen vorberatenden Organen der Gesetzgebung des Bundes, im Bundestag oder in der Bundesversammlung an keinen Auftrag gebunden.

Artikel 71. (1) Die Ordnungsgewalt über die Mitglieder der Organe der Gesetzgebung des Bundes wird von deren Präsidenten (Vorsitzenden) oder Von dem für alle Organe der Gesetzgebung des Bundes bestellten Ordnungssenate ausgeübt.

(2) Die Zusammensetzung des Ordnungssenates und seine Befugnisse regelt das Geschäftsordnungsgesetz.

(3) Wenn ein Mitglied eines vorberatenden Organs der Bundesgesetzgebung in einer Sitzung eines solchen Organs, des Bundestages oder der Bundesversammlung durch sein Verhalten den ordnungsmäßigen Geschäftsgang stört oder die Sitte oder den Anstand verletzt, so kann es vom Präsidenten (Vorsitzenden) zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Den Umfang der Ordnungsgewalt des Präsidenten (Vorsitzenden) regelt das Geschäftsordnungsgesetz. Außer anderen Mitteln der Ordnungsgewalt ist dem Präsidenten (Vorsitzenden) jedenfalls die Befugnis zur Ausschließung von Sitzungen mit der Rechtsfolge des Verlustes des Sitzungsgeldes einzuräumen.

(5) Bildet ein solches Verhalten eine Rechtsverletzung, die Gegenstand amtswegiger Verfolgung sein kann, so ist die behördliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

(6) Kann das Verhalten den Gegenstand einer Privatanklage bilden, so ist auch diese zulässig, es sei denn, daß der in Betracht kommende Privatankläger selbst Mitglied eines Organs der Gesetzgebung des Bundes ist. In diesem Falle kann Klage nur beim Ordnungssenate erhoben werden.

(7) Das Geschäftsordnungsgesetz muß dem Ordnungssenat für besonders schwere Fälle das Recht einräumen, auch den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

Artikel 72. (1) Niemand kann gleichzeitig zwei oder mehreren vorberatenden Organen der Gesetzgebung des Bundes angehören.

(2) Personen, die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, können nur in den Staatsrat berufen werden.

Fünftes Hauptstück
Vollziehung des Bundes.

Erster Abschnitt
Verwaltung.

A. Bundespräsident

Artikel 73. (1) Der Bundespräsident wird von den Bürgermeistern aller Ortsgemeinden des Bundesgebietes auf Grund eines Dreiervorschlages der Bundesversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.

(2) In dem Dreiervorschlag kann die Bundesversammlung nur Bundesbürger aufnehmen die das 35. Lebensjahr überschritten haben. Die Bestimmung der aufzustellenden drei Personen geht in mehreren Wahlgängen vor sich, wobei jedes Mitglied der Bundesversammlung immer nur eine Person vorschlagen kann und im  letzten Wahlgang die relative Mehrheit entscheidet.

(3) Die Bürgermeister treten zur Wahl des Bundespräsidenten in der Bundeshauptstadt Wien zusammen. Es erscheint jene der drei im Dreier-Vorschlag enthaltenen Personen gewählt, die im ersten und einzigen Wahlgang die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Das Ergebnis der Wahl ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(5) Das Amt des Bundespräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

siehe auch § 23 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 74. (1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem Organ der Gesetzgebung oder der Vollziehung angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

(2) Der Titel „Bundespräsident“ ist gesetzlich geschützt und darf - auch mit einem Zusatze oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemand anderem geführt werden. Wer das Amt des Bundespräsidenten bekleidet hat, darf den Ehrentitel "Alt-Bundespräsident" führen.

Artikel 75. Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des österreichischen Volkes widmen, die Verfassung und alle Gesetze Österreichs beobachten, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe!"

Artikel 76. (1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.

(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Bundestag zu stellen; dieser beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Bundestag dafür aus, so hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen.

(3) Ob und in welcher Form der Bundespräsident eine Zeugenaussage ablegen will, liegt in seinem Ermessen.

Artikel 77. (1) Ist der Bundespräsident verhindert oder die Präsidentschaft dauernd erledigt, gehen seine Obliegenheiten auf den Bundeskanzler über.

(2) Der Bundeskanzler hat im Falle der dauernden Erledigung der Präsidentschaft ohne Verzug die Bundesversammlung zur Erstattung des Dreiervorschlages für die Wahl des Bundespräsidenten und zur Beeidigung des neugewählten Bundespräsidenten einzuberufen.

Artikel 78. (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsum, bestellt die konsularischen Vertreter des Bundes im Ausland und schließt Staatsverträge ab.

(2) Ferner stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
a) die Ernennung der unter der Diensthoheit des Bundes stehenden Staatsbediensteten einschließlich der Offiziere und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Arntstiteln an solche;
b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
c) die Erteilung allgemeiner Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen;
d) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht, von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
e) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse zur Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen oder Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechte und sonstige Befugnisse in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmt das Gesetz.

siehe auch § 24 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 79. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Staatsbediensteten bestimmter Gruppen den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.

(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Arten von Staatsverträgen, die nicht unter die Bestimmung des Artikels 51 Zahl 3 oder des Artikels 68 Absatz 2 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen.

siehe auch § 25 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 80. (1) Alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers, inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.

(2) Alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.

(3) Die Ernennung von Staatsbediensteten der Kanzlei des Bundespräsidenten bedarf weder eines Vorschlages der Bundesregierung noch einer Gegenzeichnung.

B. Bundesregierung

Artikel 81. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter der Führung des Bundeskanzlers.

(2) Der Bundeskanzler wird bei seiner Verhinderung in seinem gesamten Wirkungsbereich durch den Vizekanzler vertreten. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, so betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung des Bundeskanzlers.

Artikel 82. (1) Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vorn Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlastung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag und eine Gegenzeichnung nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler.

(2) Werden Mitglieder eines vorberatenden Organs der Gesetzgebung des Bundes, eines Landtages. einer Landesregierung oder eines Gemeindetages zu Bundesministern ernannt. so ruht für die Dauer ihrer Ministerschaft ihre Tätigkeit. Die einschlägigen Gesetze regeln den Ersatz für die Dauer des Ruhens ihrer Tätigkeit,

Artikel 83. (1) Ist die Bundesregierung aus dem Amte geschieden, so betraut der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der abtretenden Regierung, Staatssekretäre oder höhere Beamte der Bundesämter mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung.

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.

Artikel 84. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vorn Bundespräsidenten auf die Verfassung aussog, die Beobachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten vereidigt.

(2) Die Bestellungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Tage
der Vereidigung ausgefertigt und vom neubestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.

(3) Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Artikels 83 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 85. (1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister, einen Staatssekretär oder einen höheren Beamten eines Bundesamtes mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 88).

(2) Absatz 1 findet auch dann Anwendung, wenn ein Bundesminister an der Besorgung nur eines Teiles seiner Geschäfte zeitweilig verhindert ist.

(3) Die Bundesminister können sich in minder wichtigen Akten der Geschäftsführung durch ihnen unterstellte Staatssekretäre oder Beamte vertreten lassen. Der Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt sich nach den Anordnungen des Bundesministers. Die Verantwortung des Bundesministers wird hiedurch nicht berührt.

Artikel 86. Der Bundespräsident hat die Bundesregierung oder ihre ein-zelnen Mitglieder in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.

Artikel 87. Die Mitglieder der Bundesregierung und die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen der Organe der Gesetzgebung des Bundes und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden.

Artikel 88. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung sind für die durch ihre Amtsführung erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen verantwortlich (Artikel 173  Absatz 2  Punkt a).

(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 173 Absatz 2 Punkt a) erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundestages und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel 89. Eine behördliche Verfolgung eines Mitgliedes der Bundesregierung wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung sowie eine Ladung als Zeuge ist nur mit Zustimmung des Bundespräsidenten zulässig.

Artikel 90. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die ihnen unterstellten Ämter berufen.

(2) Die Zahl der Bundesministerien und ihr Wirkungsbereich werden durch Verordnung des Bundespräsidenten bestimmt.

siehe auch § 25 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 91. (1) Das Bundeskanzleramt leitet der Bundeskanzler, die anderen Bundesministerien je ein Bundesminister.

(2) Der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung anderer Bundesministerien betraut werden.

(3) In besonderen Fällen können Bundesminister ernannt werden, die nicht mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut werden.

(4) Der Bundespräsident kann die sachliche Leitung bestimmter zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister haben in diesen Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen Bundesministers.

Artikel 92. (1) Den Bundesministern können zu ihrer Vertretung in dem vom Bundespräsidenten zu bestimmenden Umfang Staatssekretäre beigegeben werden, die in derselben Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amte scheiden.

(2) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.

Artikel 93. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig.

Artikel 94. (1) Die Bundesminister haben der Bundesregierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetz es vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die die Zuständigkeit mehrerer Bundesminister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.

(2) Die Bundesregierung kann jedoch zu den ihr nach den Gesetzen obliegenden Aufgaben der Vollziehung, sofern sie ihr nicht verfassungsgesetzlich vorbehalten sind, auch den der Hauptsache nach zuständigen Bundesminister ermächtigen.

C. Bewaffnete Macht

Artikel 95. (1) Der bewaffneten Macht obliegt der Schutz der Grenzen des Bundesstaates.

(2) Die bewaffnete Macht ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutze der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.

(3) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung der bewaffneten Macht zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Bundesgesetz.

(4) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die Wirksamkeit der zuständigen Behörden aus irgendwelchen Gründen lahmliegt oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffs oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen die bewaffnete Macht gerichtet sind.

Artikel 96. Unter dem Bundespräsidenten als Oberbefehlshaber übt der zuständige Bundesminister die Befehlsgewalt aus und verfügt über die bewaffnete Macht.

Artikel 97. Durch Bundesgesetz wird geregelt, wieweit die Länder, die Ortsgemeinden und die Ortsgemeindeverbände bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung der bewaffneten Macht und der Beistellung ihrer sonstigen Erfordernisse mitwirken.

Zweiter Abschnitt
Gerichtsbarkeit.

Artikel 98. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.

(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen des Bundesstaates Österreich verkündet und ausgefertigt.

Artikel 99. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

siehe auch § 27 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 100. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgelegt.

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(3) Ausnahmegerichte sind nur in den von den Gesetzen im voraus bestimmten Fällen zulässig.

Artikel 101. (1) Alle Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes ist ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach dem Gesetze durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

Artikel 102. (1) Die das Amt als Beruf ausübenden Richter werden gemäß dem Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge nach den Bestimmungen der Gerichtsverfassung einzuholen.

(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.

(3) In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.

(4) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.

(5) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstehers oder der höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.

siehe auch § 28 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 103. Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.

Artikel 104. (1) Eine Entscheidung über die Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze und Verordnungen steht den Gerichten nicht zu.

(2) Hat der Oberste Gerichtshof gegen ein Gesetz, das eine Voraussetzung für sein Erkenntnis bildet, wegen Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof zu stellen (Artikel 170 Absatz 1 Punkt b).

(3) Hat ein Gericht gegen eine Verordnung, die eine Voraussetzung für sein Erkenntnis bildet, wegen Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Bundesgerichtshof zu stellen (Artikel 109 Absatz 1 Punkt b).

Artikel 105. (1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

(2) Im Strafverfahren gilt der Anklagegrundsatz.

Artikel 106. Im Strafverfahren vor den ordentlichen bürgerlichen Gerichten nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.

Artikel 107. (1) Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines vorberatenden Organs der Gesetzgebung des Bundes, eines Landtages oder eines Gemeindetages nicht angehören.

Sechstes Hauptstück
Gesetzgebung der Länder.

siehe auch § 29 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 108. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt.

(2) Die Landtage bestehen aus Vertretern von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, des Schul- ERziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und der Kunst sowie aus Vertretern der Berufsstände des Landes.

(3) Mitglied eines Landtages kann jeder Bundesbürger sein, der das 26. Lebensjahr vollendet hat und durch das im Absatz 4 vorgesehene Landesgesetz von der Mitgliedschaft nicht ausgeschlossen ist. Personen, die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, können nicht Mitglieder eines Landtages sein.

(4) Die Zahl der Mitglieder der Landtage der einzelnen Länder, ihre Verteilung auf die im Absatze 2 bezeichneten kulturellen Gemeinschaften und auf die im Artikel 48 Absatz 4 angeführten berufsständischen Hauptgruppen sowie die Art der Berufung der Mitglieder des Landtages wird unter Beobachtung der im Artikel 47 Absätze 3 und 4, für den Bundeskulturrat und im Artikel 48 Absätze 3 und 5, für den Bundeswirtschaftsrat aufgestellten Grundsätze durch Landesgesetz mit der Maßgabe geregelt, daß jede Hauptgruppe mindestens einen Vertreter erhält.

(5) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

Artikel 109. (1) Der Landtag hält begutachtende Sitzungen ab, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Er hält ferner beratende und beschließende Sitzungen ab, die öffentlich sind, soweit die Öffentlichkeit nicht durch Beschluß des Landtages ausgeschlossen wird. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Entwürfe von Gesetzen im materiellen Sinne hat die Landesregierung dem Landtage als begutachtendem Körper zu übermitteln. Der Landtag ist verpflichtet, innerhalb der von der Landesregierung bestimmten Frist Gutachten zu diesen Gesetzentwürfen zu erstatten und sie der Landesregierung mitzuteilen.

(3) Nach Einlangen der Gutachten oder Ablauf der gesetzten Fristen kann die Landesregierung ihre Gesetzesvorlage im Landtage einbringen; sie bestimmt hiebei eine Frist für die Beschlußfassung. Wenn der Landtag nicht innerhalb dieser Frist Beschluß faßt, so kann der Landeshauptmann unter seiner Verantwortung die in der Vorlage enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung in Kraft setzen. Die Bestimmungen des Artikels 111 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Landtage wird die Vorlage durch einen Berichterstatter erläutert und begründet. Ein Gegenbericht ist zulässig. Eine weitere Verhandlung findet nicht statt. Der Landtag beschließt durch Abstimmung die unveränderte Annahme der Vorlage oder ihre Ablehnung.

(5) Die Landesregierung kann vor der Abstimmung jederzeit ihre Vorlage zurückziehen oder Änderungen der Vorlage vornehmen, die nach ihrer Auffassung das Wesen der Vorlage nicht berühren.

(6) Die Vorlagen der Landesregierung, die nicht Gesetze im materiellen Sinne betreffen, werden in beratenden und beschlußfassenden Sitzungen erledigt.

(7) Die Bestimmungen des Artikels 59 Absatz 3 und der Artikel 70, 71 und 87 sind auf die Landtage und ihre Mitglieder sinngemäß anzuwenden.

(8) Das Sitzungsgeld für die Landtagsmitglieder wird landesgesetzlich geregelt.

Artikel 110. Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung und gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.

Artikel 111. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage einschließlich jener, die Abgaben zum Gegenstande haben, sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramte und dem Bundesministerium bekanntzugeben, dessen Wirkungsbereich durch den Gegenstand des Gesetzesbeschlusses hauptsächlich berührt wird.

(2) Ein Gesetzesbeschluß eines Landtages darf nur kundgemacht werden, wenn der Bundeskanzler zugestimmt hat. Diese Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn der Bundeskanzler nicht binnen sechs Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Zustimmung versagt wird.

(3) In Landesgesetzen kann auch die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung der Landesgesetze vorgesehen werden.

siehe auch § 30 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 112. (1) Die Landesverfassungen dürfen nicht im Widerspruch zur Bundesverfassung stehen.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Artikel 113. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung nach Einholung von Gutachten des Staatsrates und des Länderrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung ist unverzüglich das Verfahren zur Neubestellung des Landtages einzuleiten.

siehe auch § 31 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Siebentes Hauptstück
Verwaltung in den Ländern.

Artikel 114. (1) Zur Vertretung des Landes ist der Landeshauptmann berufen.

(2) Die Verwaltung in den Ländern obliegt, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden (Artikel 120) oder nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper unter der Aufsicht des Bundes oder des Landes besorgt wird, in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes dem Landeshauptmann, in den Angelegenheiten der Vollziehung des Landes der Landesregierung und in beiden Fällen den dem Landeshauptmann unterstellten Landesbehörden.

(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und höchstens fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten).

(4) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten auf Grund von Dreiervorschlägen des Landtages ernannt. Die Ernennung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen. Der Landeshauptmann kann vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers und mit dessen Gegenzeichnung abberufen werden. Der Bundespräsident hat den Landeshauptmann abzuberufen, wenn es der Landtag verlangt. Zu einem Beschlusse des Landtages, mit dem die Abberufung des Landeshauptmannes verlangt wird, ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Der Landesstatthalter und die Landesräte werden vom Landeshauptmann ernannt. Sie können vom Landeshauptmann abberufen werden. Sie sind vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn es der Landtag verlangt. Zu einem Beschlusse des Landtages, mit dem die Abberufung verlangt wird, ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Zum Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann, Landesstatthalter, Landesrat) kann nur ernannt werden, wer mindestens 26 Jahre als und in den Landtag entsendbar ist. Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht aus dem Landtag entnommen werden. Soweit sie aber dem Landtag entnommen werden, legen sie ihre Mitgliedschaft im Landtag für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Landesregierung nieder. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht Mitglieder des Staatsrates, des Bundeskulturrates oder des Bundeswirtschaftsrates sein.

(7) Der Landesstatthalter ist zu Vertretung des Landeshauptmannes in dessen gesamtem Wirkungsbereiche berufen. Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zustimmung kann widerrufen werden. Der Landeshauptmann betraut seinen Stellvertreter sowie andere Mitglieder der Landesregierung mit der Führung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten der Landesvollziehung.

(8) Vor Antritt des Amtes leisten der Landeshauptmann vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder der Landesregierung vor dem Landeshauptmann den Eid auf die Bundesverfassung und auf die Landesverfassung.

(9) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind für die durch ihre Amtsführung erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen dem Landtage verantwortlich. Zu einem Beschlusse des Landtages, mit dem eine Anklage nach Artikel 172 Absatz 2 Punkt b) erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(10) Eine behördliche Verfolgung des Landeshauptmannes wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung sowie eine Ladung als Zeuge ist nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers, eine solche Verfolgung oder Ladung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes zulässig.

siehe auch § 32 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 115. (1) Die Behörden (Ämter) der Verwaltung in den Ländern sind, soweit die Verwaltung nicht im Sinne des Artikels 120 durch eigene Bundesbehörden (Dienststellen des Bundes) oder durch Selbstverwaltungsbehörden besorgt wird, Behörden (Ämter) der Länder (Dienststellen der Länder).

(2) Zur Unterstützung des Landeshauptmannes in seinem gesamten Wirkungsbereiche sowie zur Unterstützung der Landesregierung ist die Landeshauptmannschaft berufen. Zur Leitung des inneren Dienstes dieses Amtes bestellt der Landeshauptmann einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten, der den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entspricht, als Regierungsdirektor. Der Regierungsdirektor ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 116) das Hilfsorgan des Landeshauptmannes. Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Sie kann widerrufen werden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landeshauptmannschaft trifft ein Bundesgesetz. Die dieses Bundesgesetz betreffende Vorlage darf der Beschlußfassung des Bundestages nur dann zugeführt werden, wenn der Länderrat in seinem Gutachten, das in diesem Falle ein Pflichtgutachten ist, dem Gesetzentwurf zugestimmt hat.

(4) In Unterordnung unter den Landeshauptmann als Vorstand der Landeshauptmannschaft führen die Bezirkshauptmannschaften und die anderen Landesbehörden und -ämter sowie die Ortsgemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper nach den Bestimmungen der Gesetze die Geschäfte der Verwaltung im Lande, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden besorgt werden.

(5) Die Bediensteten der Dienststellen des Bundes sind Staatsbedienstete unter der Diensthoheit des Bundes, die Bediensteten der Dienststellen der Länder Staatsbedienstete unter der Diensthoheit des Landes (Artikel 34 Absatz 1 Zahl 17 und Artikel 36 Absatz 1 Zahl 9), die Bediensteten der Ortsgemeinden und der anderen Selbstverwaltungskörper Bedienstete dieser Körperschaften.

(6) Zur Bestellung der Bezirkshauptmänner und zur Betrauung eines Beamten der Landeshauptmannschaft mit der Leitung der Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedarf es der Zustimmung des Bundeskanzlers. Sie kann widerrufen werden. Ebenso bedarf die Verleihung der Dienstposten, die den derzeitigen Dienstposten der beiden obersten Dienstklassen entsprechen, an Staatsbedienstete unter der Diensthoheit der Länder der Zustimmung des Bundeskanzlers.

siehe auch §§ 33 bis 35 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 116. Die Verwaltung des Bundes üben im Bereiche der Länder, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper unter der Aufsicht des Bundes besorgt werden, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in diesen Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 11 Absatz 1) gebunden. Ob und wieweit solche Bundesbehörden mit Aufgaben der Vollziehung betraut werden, bestimmen die nach Artikel 34 ergehenden Bundesgesetze. In den Fällen, in denen die Bundespolizeibehlrden in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder Vollziehungshandlungen zu besorgen haben, steht die Befugnis zu Weisungen dem Landeshauptmann als Organ des Landes zu.

Artikel 117. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Artikel 11 Absatz 1) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereich des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

(2) Der Landeshauptmann kann bestimmen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes in seinem Namen von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

(3) Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister, die nach Absatz 1 ergehen, sind auch in Fällen des Absatzes 2 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, daß er dem betreffenden Mitgliede der Landesregierung die Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung abnehme und ihm ohne Zustimmung des Bundeskanzlers künftig keine mehr übertrage.

(4) Der Rechtszug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung endet in den Fällen, in denen der Landeshauptmann den Verwaltungsvorschriften als Berufungsbehörde entscheidet beim Landeshauptmann.

siehe auch § 36 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 118. (1) Der Landeshauptmann ist dem Bund für die Führung der mittelbaren Bundesverwaltung verantwortlich (Artikel 114 Absatz 4).

(2) Der Landeshauptmann wird auch für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Falle seiner Verhinderung durch den Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten. Der Eintritt des Vertretungsfalles ist bei voraussichtlich längerer Dauer der Vertretung vom Landeshauptmann oder Landesstatthalter dem Bundeskanzler anzuzeigen.

Artikel 119. (1) Die Bestimmungen des Artikels 116 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel 42 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.

(2) Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Ersatzleistung des Bundes für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten wird durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 120. (1) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:
a) Grenzvermarkung;
b) Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;
c) Zollwesen;
d) Bundesfinanzen;
e) Monopolwesen;
f) Maß-, Gewichts-, Normen - und Punzierungswesen;
g) technisches Versuchswesen;
h) Justizwesen;
i) Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;
k) Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und Rundfunkwesen;
l) Bergwesen;
m) Wildwachverbauung;
n) Regulierung und Instandhaltung der Donau, der March und der Thaya;
o) Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;
p) Arbeits-(Dienst-)Recht; Arbeiter- und Angestelltenschutz;
q) Sozialversicherungswesen;
r) Vermessungswesen;
s) wissenschaftlicher und technischer Archiv- und Bibliotheksdienst bei Ämtern und Anstalten des Bundes, Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen, Anstalten und Einrichtungen des Bundes;
t) Angelegenheiten der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie;
u) militärische Angelegenheiten;
v) Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;
w) wenn die Verhältnisse es erfordern:
1. Eintritt in das Bundesgebiet und Austritt aus ihm;
2. Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiete sowie Durchlieferung;
3. Paßwesen, Meldewesen, Waffen-, Schießbedarfs- und Sprengmittelwesen;
4. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei;
5. Pressewesen;
6. Vereins- und Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei.

(2) Für andere als die im Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten können eigene Bundesbehörden mit Zustimmung der Landesregierungen der beteiligten Länder errichtet werden.

(3) Im örtlichen Wirkungsbereiche einer Bundespolizeibehörde, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt und unterhalten werden. Die Auflösung der Wachkörpern, deren Errichtung oder Widerspruch mit dieser Bestimmung steht, fällt in die Vollziehung des Bundes.

(4) Die Errichtung von Bundespolizeibehörden, die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches und auf Verwaltungsgebieten, wo die nach Artikel 34 ergehenden Bundesgesetze eine Vollziehung durch Bundespolizeibehörden vorsehen, ihres fachlichen Wirkungsbereiches, ferner die Erlassung der besonderen Dienstvorschriften für Ihre Organe verordnet der zuständige Bundesminister. Soweit einer solchen Behörde die Besorgung von Angelegenheiten übertragen werden soll, die in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallen, kann die Verordnung erst erlassen werden, wenn die Übertragung dieser Geschäfte an die Bundespolizeibehörde durch ein gesetz des betreffenden Landes audgesprochen wurde. Die Aufhebung des Landesgesetzes hat das Erlöschen der Verordnung zur Folge.

(5) Ergibt sich in einzelnen Ortsgemeinden die Notwendigkeit, wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung besondere Maßnahmen zu treffen, so kann der zuständige Bundesminister mit diesen Maßnahmen für die Dauer der Gefährdung eigene Bundesorgane betrauen.

siehe auch §§ 37 und 38 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 121. (1) In den Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs- und Volksausbildungswesens mit Ausnahme der Hochscuulen führen die Vollziehung des Bereiches der Länder in Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister Schulbehörden (Landes-, Bezirks-, Ortsschulräte unf Fortbildungsschulräte), in denen die für das Schul- und Erziehungswesen in Betracht kommenden Interessen vertreten sind. Die Landes- und Bezirksschulräte sind unmittelbar Bundesbehörden. Vorsitzender des Landesschulrates ist der Landeshauptmann. Seinen Wirkungskreis regelt das Gesetz; er ernennt seinen Stellvertreter und kann ihn Abberufen. Vorsitzender des Bezirksschullrates ist der Bezirkshauptmann, Vorsitzender des Ortsschulrates der Bürgermeister. Im Landes- und Bezirksschulrate ist dem Lande, im Ortsschulrate der Ortsgemeinde eine entsprechende Vertretung einzuräumen.

(2) Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gesetzwidrig sind, vorläufig aufzuschieben und die Weisung der übergeordneten Schulbehörde einzuholen.

(3) Weisungen der übergeordneten Schulbehörden an die nachgeordneten sind an deren Vorsitzenden zu richten. Dieser hat den Weisungen Folge zu leisten (Artikel 11 Absatz 1), ohne einen Beschluß einzuholen. Jede übergeordnete Schulbehörde ist bei Nichtbefolgung ihrer Weisungen befugt, die den Inhalt der Weisung bildende Verfügung selbst zu treffen; Verfügungen der Unterbehörde, die einer Weisung widersprechen, hat die übergeordnete Schulbehörde für nichtig zu erklären.

(4) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Volksbildungswesens im Bereich der Länder führt das damit betraute Organ in unmittelbarer Unterordnung unter den Vorsitzenden des Landesschulrates.

(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Beamte seines Bundesministeriums fallweise von dem Zustand und den Leistungen auch der mittleren und niederen Unterrichtsanstalten überzeugen, die nicht unmittelbar vom Bundesministerium verwaltet werden. Die Wahrnehmungen des Ministerialorgans sind dem Vorsitzenden des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) bekanntzugeben).

siehe auch § 19 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 122. Vereinbarungen der Länder untereinander dürfen nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich mitzuteilen.

Achtes Hauptstück
Verwaltungsbezirke, Ortsgemeinden und Ortsgemeindenverbände.

siehe auch § 39 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 123. (1) Verwaltungssprengel innerhalb der Länder sind die Verwaltungsbezirke und die Ortsgemeinden.

(2) Die Grenzen der Verwaltungsbezirke, der Gerichtsbezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden; Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen - unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften - der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der Verwaltungsbezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.

(3) Die Ortsgemeinden sind den Verwaltungsbezirken und diese den Ländern untergeordnet.

(4) Durch Landesgesetz können Ortsgemeinden für bestimmte Zwecke zu Ortsgemeindenverbänden zusammengefaßt und unmittelbar der Landesregierung untergeordnet werden.

(5) Auch können durch Landesgesetz Bestimmungen über die Vereinigung mehrerer Ortsgemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung getroffen werden.

(6) Jede Liegenschaft muß zu einer Ortsgemeinde gehören.

siehe auch § 40 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 124. Städte mit mehr als 30.000 Einwohnern können durch Landesgesetz eigene Stadtrechte erhalten, in denen sie mit der Besorgung der Bezirksverwaltung betraut werden (landesunmittelbare Städte).

siehe auch § 41 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 125. Die Ortsgemeinden sind selbständige Wirtschaftskörper; sie haben innerhalb der Schranken der Gesetze das Recht, ihren Haushalt selbständig zu führen, Abgaben einzuheben, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, die dem allgemeinen Interesse der Gemeindebewohner dienen.

Artikel 126. (1) Die Organe der Ortsgemeinden sind der Gemeindetag und der Bürgermeister. Durch Landesgesetz kann dem Bürgermeister ein gemeinderat an die Seite gegeben werden, der aus höchstens fünf Mitgliedern (Gemeinderäten) bestehen darf. Diese Gemeinderäte (Stadträte) werden vom Gemeindetag aus seinen Mitgliedern (Gemeindevertretern) gewählt. Ihr Wirkungskreis wird durch Landesgesetz bestimmt.

(2) Dem Bürgermeister untersteht das Gemeindeamt. Die Leiter der Gemeindeämter von Gemeinden über 10.000 Einwohnern müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein; ihre Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung kann widerrufen werden.

siehe auch § 42 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 127. (1) In Ortsgemeinden, in denen die Gleiderung der Bevölkerung es zuläßt, besteht der gemeindetag aus Vertretern von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und der Kunst sowie aus Vertretern der Berufsstände in der Gemeinde.

(2) Für Ortsgemeinden, bei denen die Gleiderung der Bevölkerung eine solche Zusammensetzung des Gemeindetages nicht zuläßt, regelt die Landesgesetzgebung die Bestellung des Gemeindetages in möglichster Anlehnung an die Bestimmung des Absatzes 1.

(3) Angestellte einer Ortsgemeinde, ihrer Anstalten und Betriebe sowie Personen, die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, können nicht Mitglieder eines Gemeindetages sein.

(4) Der Gemeindetag kann aus seiner Mitte besondere Verwaltugnsasuschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung bestellen.

Artikel 128. (1) Der Wirkungskreis der Ortsgemeinde ist:
a) ein eigener,
b) ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungskreis umfaßt die im Artikel 125 angeführten Rechte und überdies die Angelegenheiten, die durch Bundes- oder Landesgesetz dem eigenen Wirkungskreise der Ortsgemeinde zugewiesen werden. Im eigenen Wirkungskreis kann die Ortsgemeinde mit Beobachtung der Bundes- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen.

(3) Den übertragenen Wirkungskreis der Ortsgemeinde, das ist ihre Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Bundes- oder Landesvollziehung, bestimmen die Gesetze des Bundes oder des Landes.

Artikel 129. Den Ortsgemeinden ist ein Wirkungsbereich in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
2. Hilfs- und Rettungswesen;
3. Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Ortsgemeinde;
4. örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutz und Flurpolizei;
6. Markt- und Lebensmittelpolizei;
7. Gesundheitspolizei;
8. Bau- und Feuerpolizei.

Artikel 130. (1) Der Gemeindetag wählt den Bürgermeister. Er ist bei dieser Wahl nicht auf seine Mitglieder beschränkt, kann aber nur eine Person wählen, die zum Gemeindetag entsendbar ist und das 26. Lebensjahr vollendet hat. Durch die Wahl wird der Gewählte Mitglied des Gemeindetages.

(2) Die Wahl der Bürgermeister der landesunmittelbaren Städte bedarf der Bestätigung des Landeshautpmannes, die Wahl der übrigen Bürgermeister der Bestätigung des Bezirkshauptmannes. Die Bestätigungen können widerrufen werden. Die Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter der landesunmittelbaren Städte leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundes- und die Landesverfassung.

Artikel 131. Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen der Ortsgemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises dem Bunde und dem Lande verantwortlich.

Artikel 132. (1) Die Ortsgemeinden unterliegen der staatlichen Aufsicht.

(2) Die staatliche Aufsicht besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Ortsgemeinde in dem Recht zur Entscheidung über Berufungen und in der Pflicht, in Wahrung öffentlicher Interessen dafür zu sorgen, daß die Ortsgemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und die Gesetze nicht verletzen.

(3) In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises führt der Bürgermeister die Geschäfte in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Weise. Er ist an die Weisungen der Bundes- und Landesorgane gebunden (Artikel 11 Absatz 1) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des eigenen Wirkungskreises der Ortsgemeinde zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die übergeordnete Behörde kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder teilweise durch ihre Organe versehen lassen, und zwar im Falle des Verschuldens des Bürgermeisters auf dessen und im Falle eines Verschuldens der Ortsgemeinde auf deren Kosten.

(4) Der Gemeindetag kann aufgelöst werden. Bis zur Neubestellung des Gemeindetages und des Bürgermeisters ist für die Fortführung der Gemeindegeschäfte vorzusorgen.

(5) Die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes über die Ortsgemeinden steht den Ländern und nur, soweit es sich um die Entziehung des vom Bund übertragenen Wirkungskreises oder die Auflösung von Gemeindetagen in Wahrung der Interessen des Bundes oder um die Nichtigerklärung von Verwaltungsakten der Gemeindeorgane handelt, durch die ihr Wirkungsbereich zum Nachteil des Bundes überschritten wird oder in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden, dem Bunde zu.

Artikel 133. Die Bestimmungen der Artikel 125, 131 und 132 gelten sinngemäß auch für Ortsgemeindeverbände.

Artikel 134. Die landesunmittelbaren Städte unterstehen unmittelbar der Landesregierung, bezüglich des ihnen vom Bund übertragenen Wirkungskreises unmittelbar dem Landeshauptmann.

Artikel 135. Die näheren Bestimmungen über die Ortsgemeinden und Ortsgemeindeverbände trifft im Rahmen der Bestimmungen dieses Hauptstückes die Landesgesetzgebung.

Neuntes Hauptstück
Gesetzgebung und Verwaltung in der bundesunmittelbaren Stadt Wien.

siehe auch § 43 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 136. Die bundesunmittelbare Stadt Wien ist eine Gebietskörperschaft besonderen Rechtes. Sie vereinigt in sich die Wirkungskreise, die nach dieser Verfassung einer landesunmittelbaren Stadt und einem Lande zukommen.

Artikel 137. (1) Die Organe der Stadt Wien sind:
a) der Bürgermeister, in seiner Vertretung ein Vizebürgermeister,
b) als Stadtvertretung die "Wiener Bürgerschaft",
c) die Bezirkshauptmänner und die leitenden Beamten für besondere Angelegenheiten der Verwaltung (Artikel 142 Absatz 2),
d) besondere kollegiale Verwaltungsbehörden (Artikel 143),
e) die Bezirksvorsteher,
f) die Bezirksvertretungen.

(2) Die Gesamtnehti der in der Verwaltung der Stadt Wien tätigen Behörden (Ämter), soweit sie nicht Behörden (Ämter) des Bundes sind, ist der Magistrat. Zur Leitung des gesamten inneren Dienstes des Magistrates bestellt der Bürgermeister einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten, der den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entspricht, als Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 116) das Hilfsorgan des Bürgermeisters. Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Sie kann widerrufen werden.

Artikel 138. (1) Der Bürgermeister wird auf Grund von Dreiervorschlägen der Wiener Bürgerschaft vom Bundespräsidenten ernannt. Die Ernennung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen. Der Bürgermeister kann vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers und mit dessen Gegenzeichnung abberufen werden. Der Bündespräsident hat den Bürgermeister abzuberufen, wenn es die Wiener Bürgerschaft verlangt. Zu einem Beschluß der Wiener Bürgerschaft, mit dem die Abberufung des Bürgermeisters verlangt wird, ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Der Bürgermeister leistet dem Bundespräsidenten vor Antirtt seines Amtes den Eid auf die Bundesverfassung und auf das Stadtrecht von Wien.

(3) Der Bürgermeister (Vizebürgermeister) ist für die durch seine Amtsführung erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen der Wiener Bürgerschaft verantwortlich. Zu einem Beschluß der Wiener Bürgerschaft, mit dem eine Anklage nach Artikel 173 Absatz 2 Punkt b) erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Wiener Bürgerschaft und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel 139. (1) Die Behörden (Ämter) der öffentlichen Verwaltung in der Stadt Wien sind, soweit diese Verwaltung nicht im sinne des Artikels 116 durch eigene Bundesbehörden (Dienststellen des Bundes) oder durch Selbstverwaltungskörper besorgt wird, Behörden (Ämter) der Stadt Wien (Dienststellen der Stadt Wien).

(2) Die Bediensteten der Dienststellen der Stadt Wien sind Staatsbedienstete unter der Diensthoheit der Stadt Wien, die Bediensteten der Selbstverwaltungskörper Angestellte dieser Körperschaften. Die Diensthoheit über die Staatsbediensteten der Dienststellen der Stadt Wien übt die Stadt Wien durch den Bürgermeister aus.

(3) Der Bürgermeister ernennt und enthebt die Vizebürgermeister; die Ernennung des ersten Vizebürgermeisters bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers; sie kann widerrufen werden.

(4) Zur Bestellung der Bezirkshauptmänner und zur Betrauung eines Beamten des Magistrates mit der Leitung der Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedarf es der Zustimmung des Bundeskanzlers. Sie kann widerrufen werden. Ebenso bedarf die Verleihung der Dienstposten, die den derzeitigen Dienstposten der beiden obersten Dienstklassen entsprechen, an Staatsbedienstete, die unter der Diensthoheit der Stadt Wien stehen, der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Artikel 140. (1) Die Wiener Bürgerscahft besteht aus Vertretern von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und der Kunst sowie aus Vertretern der Berufsstände der Stadt Wien. Wie viele Vertreter jede dieser Gruppen entsendet, bestimmt das Stadtrecht. Artikel 47 Absätze 3 und 4 und Artikel 48 Absätze 3 bis 5 finden sinngemäße Anwendung, und zwar Artikel 48 Absatz 5 mit der Maßgabe, daß auf jede berufsstädnische Hauptgruppe zunächst gleichmäßig ein Vertreter zu entfallen hat.

(2) Artikel 108 Absatz 3 findet auf die Wiener Bürgerschaft sinngemäß Anwendung. Den Vorsitz in der Wiener Bürgerschaft regelt das Stadtrecht.

Artikel 141. (1) Die Gesetzgebung steht der Stadt Wien insoweit zu, als sie nach dieser Verfassung einem Lande zukommt. Die Zuständigkeit der Stadt Wien zur Gesetzgebung in Angelegenheiten des Bagabenwesens bestimmt das Finanz-Verfassungsgesetz.

(2) Das Gesetzgebungsrecht übt die Wiener Bürgerschaft aus. Jeder Gesetzesbeschluß der Wiener Bürgerschaft bedarf der Zustimmung des Bürgermeister.

Artikel 142. (1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Ortsgemeinde sowie des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes führen die im Stadtrecht bestimmten Organe unter dem Bürgermeister als oberstem Vollziehungsorgan die Verwaltung.

(2) In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Ortsgemeinde sowie der Bezirksverwaltung führen, soweit hiezu nicht eigene Bundesbehörden berufen sind, die Bezirkshauptmänner und für bestimmte, in ihrer Bedeutung über einen bezirk hinausreichende Angelegenheiten besondere leitende Beamte die Verwaltung. Der Rechtszug in diesen Angelegenheiten geht an den Bürgermeister, und zwar auch dann, wenn in erster Instanz eine eigene Bundesbehörde die  Verwaltung besorgt.

(3) Wenn in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung oder des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes die Landesinstanz erste Instanz ist, trifft die Entscheidung oder Verfügung der Bürgermeister.

(4) Der Bürgermeister ist in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung an die Weisungen der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister (Artikel 11 Absatz 1) gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des eigenen Wirkungskreises der Stadt zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

Artikel 143. In den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens kann die Entscheidung der obersten Instanz besonderen Kollegialbehörden übertragen werden. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit dieser Behörden sowie ihre Bestellung regelt ein Gesetz der Stadt Wien.

Artikel 144. Für den Bereich der Stadt Wien wird ein Schulstadtrat als unmittelbare Bundesbehörde errichtet, der die Wirkungsbereiche, die sonst einem Bezirksschulrat und einem Landesschulrat zukommen, in sich vereinigt; Vorsitzender ist der Bürgermeister. Artikel 121 ist sinngemäß anzuwenden.

siehe auch § 19 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 145. Soweit nicht in diesem Hauptstück anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen dieser Verfassung über die rechtliche Stellung der Länder und ihrer Organe, über die Auflösung der Landtage, über das Verfahren der Gesetzgebung und Verwaltung in den Ländern, über die landesunmittelbaren Städte und über die Überprüfung der Akte der Landesorgane in gesetzgebung und Verwaltung durch den Bundesgerichtshof auf die Stadt Wien sinngemäß Anwendung.

siehe auch § 44 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 146. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Hauptstückes werden die Rechtsverhältnisse der Stadt Wien durch das Stadtrecht geregelt, das als Verfassungsgesetz der Stadt Wien zu erlassen ist. Artikel 112 findet hiebei sinngemäß Anwendung.

Zehntes Hauptstück
Notrechte der Verwaltung.

siehe auch § 45 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 147. (1) Wenn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, zur Ordnung, zur Wahrung wichtiger wirtschaftlicher Interessen der Bevölkerung oder staatsfinanzieller Interessen des Bundes. insbesondere zur Sicherung des Bundeshaushaltes, die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsmäßig der Beschlußfassung des Bundestages bedürfen, notwendig wird, sofortige Beschlußfassung des Bundestages aber nach den gebenen Verhältnissen nicht zu erwarten ist, kann die Bundesregierung iter ihrer Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen (Notrecht der Bundesregierung). In einer solchen Verordnung können auch besondere Bundesorgane mit der Vollziehung von Bundesangelegenheiten betraut werden, deren Besorgung sonst anderen Organen zusteht.

(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung verfassungsgesetzlicher Bestimmungen enthalten.

(3) Von diesem Notrecht kann die Bundesregierung nicht Gebrauch machen, um eine vom Bundestag abgelehnte Gesetzesvorlage in Kraft zu setzen, es sei denn, daß die Auflösung des Bundeskulturrates und des Bundeswirtschaftsrates vom Bundespräsidenten verfügt wird.

(4) Jede auf Grund des Notrechtes der Bundesregierung erlassene Verordnung ist ausdrücklich als Notverordnung der Bundesregierung zu bezeichnen.

(5) Jede Notverordnung der Bundesregierung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Bundestag mitzuteilen. Die Verordnung ist von der Bndesregierung  sofort außer Kraft zu setzen, wenn der Bundestag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit m zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Aufhebung verlangt. In diesem Falle darf aus demselben Anlaß eine inhaltlich gleichartige Verordnung nicht mehr erlassen werden. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt, so treten mit dein Tage der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

(6) Jede nach Absatz 1 erlassene Verordnung tritt spätestens nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft. Sie kann jedoch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Erlassung gegeben sind, neuerlich erlassen werden.

(7) Unter welchen Voraussetzungen die Bundesregierung die Geltung der Artikel 19, 22, 23, 24 und 26, zeitweilig und örtlich, ganz oder zumn Teil beschränken kann und inwieweit in einem solchen Fall beschränkende polizeiliche Anordnungen auch gesetzändernden Inhaltes auf bestimmten Rechtsgebieten getroffen werden können, bestimmt ein Bundesgesetz.

Artikel 148. (1) Wenn dem Staat oder einem seiner Teile unmittelbar eine Gefahr droht, zur Abwendung dieser Gefahr die sofortige Erlassung von Maßnahmen der im Artikel 147 Absatz 1 bezeichneten Art notwendig wird, jedoch nach den gegebenen Verhältnissen weder die sofortige Beschlußfassung durch den Bundestag zu erwarten ist, noch auch die erforderlichen Maßnahmen auf Grund des Notrechtes der Bundesregierung getroffen werden können, kann der Bundespräsident diese Maßnahmen auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen (Notrecht des Bundespräsidenten). Eine solche Notverordnung des Bundespräsidenten bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung. Artikel 147 Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Verordnungen können auch einzelne verfassungsgesetzliche Bestimmungen abändern, nicht aber Abänderungen treffen, die eine Gesamtänderung der Verfassung bedeuten. Weiters dürfen diese Verordnungen weder die Staatsform betreffen noch Bestimmungen enthalten, die den Bestand des Bundesgerichtshofes und dessen Zuständigkeit zur Prüfung von Gesetzen und Verordnungen berühren oder ihn in dieser Prüfung behindern, noch Verfügungen treffen, die die Abänderung gerichtlicher Erkenntnisse zum Gegenstande haben.

(3) Die auf Grund des Notrechtes des Bundespräsidenten erlassenen Verordnungen sind ausdrücklich als Notverordnungen des Bundespräsidenten zu bezeichnen.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 des Artikels 147 gelten auch für die auf Grund des Notrechtes des Bundespräsidenten erlassenen Verordnungen.

(5) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag und mit Gegenzeichnung der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit durch Verordnung die Neubildung der vorberatenden Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie die Neubildung von Landtagen, von Gemeindetagen und von Vertretungen sonstiger Selbstverwaltungskörper aufschieben und die Dauer der Mitgliedschaft dieser Organe verlängern, wenn die Gefahr besteht, daß die mit der Neubildung verbundenen Umstände eine für das Wirtschaftsleben bedrohliche Erschütterung der Ruhe und Ordnung herbeiführen würden. Bei Fortdauer der außerordentlichen Verhältnisse ist eine Wiederholung zulässig. Durch diese Maßnahme darf die Tätigkeitsdauer der genannten Organe keinesfalls über die Hälfte verlängert werden.

(6) Wenn der Bundestag über eine Vorlage der Bundesregierung nicht innerhalb der von der Bundesregierung bestimmten Frist Beschluß faßt (Artikel 62 Absatz 2), kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortung die in der Vorlage enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung treffen. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung. Die Bestimmungen des Artikels 147 Absätze 5 und 6 gelten in diesem Falle nicht.

(7) Sind in einem Lande die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Landeshaushalte nicht mehr gegeben und trifft der Landtag keine wirksamen Maßnahmen dagegen, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung und mit ihrer Gegenzeiclmung an Stelle des Landtages durch Notverordnung Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung im Landeshaushalte treffen. Diese Maßnahmen können sich auf Ersparungen im Personal- und Sachaufwand der Landesverwaltung sowie auf das Abgabenwesen beziehen. Der Landtag kann eine solche Verordnung ohne Zustimmung der Bundesregierung nicht vor Ablauf eines Jahres außer Kraft setzen. Die Bundesregierung kann die Einhaltung solcher Verordnungen durch besondere Beauftragte überwachen lassen.

Elftes Hauptstück
Rechnungskontrolle.

siehe auch § 46 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 149. (1) Die Gebarung des Bundes, der Länder, der Ortsgemeinden und anderer Rechtsträger überprüft nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes der Rechnungshof.

(2) Der Rechnungshof ist als Organ des Bundestages und der Landtage, hinsichtlich der Stadt Wien als Organ der Wiener Bürgerschaft tätig.

Artikel 150. (1) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.

(2) Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Bundespräsidenten ernannt. Ein Vorschlag der Bundesregierung oder eine Gegenzeichnung erfolgt nicht. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten auf die Verfassung des Bundes und der Länder, die Beobachtung der sonstigen Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten vereidigt.

(3) Der Präsident des Rechnungshofes darf weder einem vorberatenden Organe der Gesetzgebung des Bundes, einem Landtag oder einem Gemeindetag angehören, noch Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung noch Bürgermeister oder Vizebürgermeister der Stadt Wien sein.

Artikel 151. (1) Der Präsident des Rechnungshofes steht in der Verantwortlichkeit für die Amtsführung nach Artikel 155 bis 158 den Mitgliedern der Bundesregierung, in der Verantwortlichkeit für die Amtsführung nach den Artikeln 159 und 160 den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleich. Bei der Amtsführung nach Artikel 161 richtet sich die Verantwortlichkeit danach, ob der Rechnungshof als Organ des Bundestages oder des Landtages (der Wiener Bürgerschaft) tätig ist.

(2) Der Präsident des Rechnungshofes kann auf Vorschlag des Bundestages vom Bundespräsidenten des Amtes enthoben werden. Das Amt des Präsidenten des Rechnungshofes erlischt mit dem Ablauf des Jahres, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Artikel 152. (1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung von dem im Range nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dieser Beamte führt die Geschäfte des Präsidenten auch dann, wenn dessen Amt erledigt ist.

(2) Für den Beamten des Rechnungshofes, der den Präsidenten vertritt oder dessen Geschäfte führt, gelten die Bestimmungen des Artikels 151.

Artikel 153. (1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; dasselbe gilt für die Verleihung von Amtstiteln, Ehrenrechten und Ehrenzeichen an Beamte des Rechnungshofes. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Gruppen zu ernennen.

(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.

Artikel 154. Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung oder Verwaltung einer Unternehmung beteiligt sein, die dem Bund oder einem Lande Rechnung zu legen hat oder die zum Bund oder einem Lande in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis steht.

siehe auch § 47 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 155. (1) Der Rechnungshof überprüft die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, worunter auch die Gebarung der mittelbaren Bundesverwaltung fällt, ferner die gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes verwaltet werden, die hiezu von Vollziehungsorganen des Bundes bestellt sind, sowie von Unternehmungen übertragen werden, an denen der Bund finanziell beteiligt ist. Überprüft der Rechnungshof die Gebarung einer solchen Unternehmung, so kann er auch die Gebarung der Unternehmungen überprüfen, an denen diese Unternehmung finanziell beteiligt ist. Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallhaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens oder die Zuwendung einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe gleichzuhalten.

(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Bundestag vor.

(3) Alle Urkunden über Finanzschulden werden, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes durch Gegenzeichnung hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.

Artikel 156. Der Rechnungshof hat auf Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich (Artikel 155 Absatz 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

Artikel 157. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Anrufung durch die Bundesregierung oder den Rechnungshof der Bundesgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 158. (1) Der Rechnungshof kann über seine Tätigkeit oder über einzelne Wahrnehmungen dem Bundestag bereichten. Vor der Vorlage an den Bundestag ist ein solcher Bericht dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Bundesregierung kann binnen drei Wochen Äußerungen zu einem solchen Bericht erstatten; diese hat der Rechnungshof auf ihren Wunsch zugleich mit dem Bericht dem Bundestag vorzulegen. Der Bericht kann jedoch mit Zustimmung der Bundesregierung auch schon vor Ablauf dieser dreiwöchigen Frist dem Bundestag vorgelegt werden. Nach der Vorlage an den Bundestag ist der Bericht zu veröffentlichen.

(2) Der Bundestag hat über jeden Bericht des Rechnungshofes binnen sechs Wochen Beschluß zu fassen.

Artikel 159. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende gebarung sowie die Gebarung der von den Organen der Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffermäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfung hat jedoch nicht auch die Gebarung maßgebender Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper zu umfassen. Für die Ausübung dieser Tätigkeit sind die Bestimmungen der Artikel 156 bis 158 sinngemäß anzuwenden. Die nach Artikel 156 der Bundesregierung oder einem Bundesminister zustehenden Rechte stehen bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber dem Land der Landesregierung zu.

(2) Für die im Absatz 1 vorgesehene Überprüfung haben die Landesregierungen die jährlichen Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof zu übermitteln.

(3) Der Rechnungshof at die Rechnungsabschlüsse durch Einschau an Ort und Stelle in die Bücher und sonstigen mit der Gebarung zusammenhängenden belege zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung legt den vollständigen bericht über das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag zugleich mit dem Landesrechnungsabschluß vor.

(4) Unternehmungen, die ein Land allein betreibt, unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung des Landes, bei Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist oder für die es eine Ausfallhaftung trägt, kann der Rechnungshof die Betätigung des Landes als Teilhaber oder Bürge derartiger Unternehmungen auf Ersuchen der Landesregierung überprüfen, der das Prüfungsergebnis mitzuteilen ist.

(5) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Durch berichte des Rechnungshofes dürfen Mitteilungen, die wegen des Geschäftsgeheimnisses vertraulich zu behandeln sind, nicht veröffentlicht werden.

(7) Die Bestimmugnen dieses Artikels gelten auch für die Überprüfung der Gearung der Bundeshauptstadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages die Wiener Bürgerschaft und an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister tritt.

(8) Durch Landesgesetz (Gesetz der Stadt Wien) kann bestimmt werden, daß alle Urkunden über Finanzschulden, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Landes (der Stadt Wien) ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes durch Gegenzeichnung hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarung zu bekräftigen sind.

Artikel 160. (1) Die Gebarung der Ortsgemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern und der von Organen solcher Ortsgemeinden verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten unterliegt der Überprüfung des Rechnungshofes. Die Überprüfung hat sich auf die ziffermäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Der Rechnungshof übt diese Überprüfung als Organ des zuständigen Landtages aus.

(2) Diese Ortsgemeinden sind verpflichtet, dem Rechnungshof alljährlich ihre Rechnungsabschlüsse vorzulegen.

(3) Der Rechnungshof ist befugt, durch Einschau an Ort und Stelle in die Bücher und die sonstigen mit der Gebarung zusammenhängenden Belege die gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Unbeschadet seienr Überprüfungstätigkeit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen hat der Rechnungshof auf Ersuchen der zuständigen Landesregierung besondere, in seinen Wirkungsbereich fallende Gebarungsüberprüfungen bei den im Absatz 1 bezeichneten Ortsgemeinden durchzuführen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof dem Bürgermeister zur Weiterleitung an den Gemeindetag und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mitzuteilen, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Rechnungshof das Prüfungsergebnis samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung der Landesregierung, die die Vorlage dem Landtag mitteilt.

(5) Unternehmungen, die eine Ortsgemeinde allein betreibt, unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung der Ortsgemeinde. Hinsichtlich der Unternehmungen, an denen eine Ortsgemeinde finanziell beteiligt ist oder für die sie eine Ausfallshaftung trägt, kann der Rechnungshof die Betätigung der Ortsgemeinde als Teilhaber oder Bürge derartiger Unternehmungen auf Ersuchen der zuständigen Landesregierung überprüfen; das Ergebnis der Prüfung ist der Landesregierung mitzuteilen. Artikel 159 Absatz 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Ortsgemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Durch Bundesgesetz wird bestimmt, ob und wieweit in solchen Fällen dem Bunde vom Lande oder von der Ortsgemeinde die Kosten der Überprüfung zu erstatten sind.

(7) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung auch der Bundesregierung mitzuteilen.

Artikel 161. (1) Dem Rechnungshof kann mit Bundesgesetz die Überprüfung der Gebarung der Träger der Sozialversicherung sowie der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln des Bundes und mit den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Zwecke der Hoheitsverwaltung des Bundes  zur Verfügung gestellten Mitteln, und zwar hinsichtlich der ziffermäßigen Richtigkeit und der auftrags- und widmungsgemäßen Verwendung, übertragen werden.

(2) Durch Landesgesetz kann dem Rechnungshof dieselbe Überprüfung hinsichtlich der gebarung mit Landesmitteln übertragen werden.

Artikel 162. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes werden durch Bundesgesetz getroffen.

Zwölftes Hauptstück
Der Bundesgerichtshof.

siehe auch § 48 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 163. Zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist der Bundesgerichtshof berufen.

Artikel 164. (1) Der Bundesgerichtshof erkennt über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörden. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Verwaltungsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes nach freiem Ermessen vorzugehen befugt war und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

(2) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten oder sonstigen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. in den Angelegenheiten des Artikels 36 und in den nach Artikel 37 in die Vollziehung der Länder fallenden Angelegenheiten der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch den Bescheid berührt wird.

(3) Die Beschwerde gemäß Absatz 2 Zahl 1 kann erst dann erhoben werden, wenn der Rechtszug erschöpft ist. Einem abweisenden Bescheid der letzten Instanz ist es gleichzuhalten, wenn die oberste Instanz. die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war, nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Frist kann durch Gesetz verkürzt werden. Die Beschwerde gemäß Absatz 2 Zahl 2 ist nur gegen einen Bescheid zulässig, der von den Parteien im Rechtszug nicht mehr angefochten werden kann.

(4) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den im Absatz 2 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

(5) Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes sind, soweit nicht eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird:
1. die Dienststrafangelegenheiten der Angestellten des Bundes, der Länder, der Ortsgemeinden und der Ortsgemeindenverbände sowie die ehrenrätlichen Angelegenheiten der Offiziere, und zwar sowohl dann, wenn die Beschwerde gegen ein Dienststraferkenntnis (Entscheidung des Ehrenrates) gerichtet ist, als auch dann, wenn aus der behaupteten Rechtswidrigkeit eines solchen Erkenntnisses (einer solchen Entscheidung) Ansprüche abgeleitet werden;
2. die Angelegenheiten des Patentwesens;
3. die Angelegenheiten. über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht im Verwaltungsweg aufgehoben oder abgeändert werden können und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Bundesgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist;
4. die Angelegenheiten, in denen gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde die ordentlichen Gerichte angerufen werden können.

siehe auch §§ 49 und 50 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 165. Der Bundesgerichtshof erkennt über Klagen, womit vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes, der Länder, der Ortsgemeinden und Ortsgemeindenverbände gegeneinander geltend gemacht werden, sofern darüber weder die ordentlichen Gerichte noch die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben.

Artikel 166. Über die Auslegung von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung kann der Bundesminister oder die Landesregierung, deren Wirkungsbereich von der Auslegung berührt wird, ein Rechtsgutachten des Bundesgerichtshofes einholen. Das Gutachten ist für die Verwaltung bindend.

Artikel 167. (1) In den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Bescheid als aufgehoben zu erklären, wenn er die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen findet.

(2) Wegen einer nur in der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründeten Rechtswidrigkeit ist die Aufhebung des Bescheides nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde im Fall der Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

(3) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufgehoben, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(4) In den Fällen des Artikels 164 Absatz 3 zweiter Satz sowie des Artikels 165 hat der Bundesgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden und gegebenenfalls auch die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch zu erfüllen ist.

Artikel 168. Der Bundesgerichtshof erkennt nach Maßgabe des im Artikel 180 bezeichneten Bundesgesetzes über Zuständigkeitsstreite
a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
b) zwischen Gerichten, soweit nicht zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit ein ordentliches Gericht durch Gesetz berufen ist, insbesondere auch zwischen dem Bundesgerichtshof selbst und einem anderen Gerichte;
c) zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bunde.

Artikel 169. (1) Der Bundesgerichtshof erkennt über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Bundes- und Landesbehörden, und zwar
a) auf Antrag der Bundesregierung, wenn es sich um die Verordnung einer Landesbehörde, auf Antrag einer Landesregierung, sofern es sich um die Verordnung einer Bundesbehörde handelt,
b) auf Antrag eines Gerichtes, wenn die Verordnung eine Voraussetzung für ein Erkenntnis des Gerichtes bildet,
c) von Amts wegen, wenn die Verordnung eine Voraussetzung für ein Erkenntnis des Bundesgerichtshofes selbst bildet.

(2) Der Antrag hat zu begehren, daß die Verordnung nach ihrem ganzen Inhalt oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Hat ein Gericht Bedenken gegen eine nicht mehr in Geltung stehende Verordnung oder Verordnungsbestimmung, so hat der Antrag auf Feststellung zu lauten, daß die Verordnung oder Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war. Zu einem solchen Spruch ist der Bundesgerichtshof auch berufen, wenn er von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder Verordnungsbestimmung geprüft hat und zur Überzeugung von ihrer Gesetzwidrigkeit gelangt ist.

(3) Erkennt der Bundesgerichtshof eine Verordnung oder bestimmte Stellen einer Verordnung als gesetzwidrig, so ist dies, sofern es sich um die Verordnung einer Bundesbehörde handelt, vom zuständigen Bundesminister unverzüglich im Bundesgesetzblatt, sofern es sich aber um die Verordnung einer Landesbehörde handelt, vom zuständigen Landeshauptmann unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die Aufhebung des Gesetzes oder der als verfassungswidrig erkannen Stellen einer Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung, wenn aber der Bundesgerichtshof eine Frist bestimmt hat, mit deren Ablauf in Kraft; die Frist darf drei Monate nicht übersteigen.

(5) Auf den Fall, der dem Gericht den Anlaß zur Antragstellung oder dem Bundesgerichtshof den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens von Amts wegen gegeben hat, ist die aufgehobene Verordnung (Verordnungsbestimmung) nicht mehr anzuwenden.

siehe auch §§ 51 und 52 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 170. (1) Der Bundesgerichtshof erkennt über die Verfassungsmäßigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes, und zwar
a) auf Antrag der Bundesregierung, wenn es sich um ein Landesgesetz, auf Antrag einer Landesregierung, sofern es sich um ein Bundesgesetz handelt,
b) auf Antrag des Obersten Gerichtshofes, wenn das Gesetz eine Voraussetzung für eine Erkenntnis dieses Gerichtshofes bildet,
c) von Amts wegen, wenn das Gesetz eine Voraussetzung für ein Erkenntnis des Bundesgerichtshofes selbst bildet.

(2) Der Antrag hat zu begehren, daß das Gesetz nach seinem ganzen Inhalt oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden.

(3) Erkennt der Bundesgerichtshof ein Gesetz oder bestimmte Stellen eines Gesetzes als verfassungswidrig, so ist dies, sofern es sich um ein Bundesgesetz handelt, vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatt, sofern es sich aber um ein Landesgesetz handelt, vom zuständigen Landeshauptmann unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die Aufhebung des Gesetzes oder der als verfassungswidrig erkannten Stellen des Gesetzes tritt mit dem Tage der Kundmachung, wenn aber der Bundesgerichtshof eine Frist bestimmt hat, mit deren Ablauf in Kraft; die Frist darf sechs Monate nicht übersteigen.

(5) Auf den Fall, der dem Obersten Gerichtshof den Anlaß zur Antragstellung oder dem Bundesgerichtshof den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens von Amts wegen gegeben hat, ist das aufgehobene Gesetz (die Gesetzesstelle) nicht mehr anzuwenden.

(6) Wird durch ein Erkenntnis des Bundesgerichtshofes ein Gesetz oder ein Teil eines solchen als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Bundesgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.

siehe auch § 53 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 171. Der Bundesgerichtshof stellt weiter auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

Artikel 172. Der Bundesgerichtshof erkennt nach Maßgabe der Gesetze:
a) über Beschwerden gegen die Bestellung (Berufung, Entsendung) der Mitglieder der vorberatenden Organe der Gesetzgebung des Bundes, der Landtage, der Gemeindetage und der Vertretungen anderer Selbstverwaltungskörper;
b) über die Anfechtung der Bestellung (Wahl) von Organen, die nach bundes- oder landesgesetzlicher Vorschrift von einem der unter a genannten Organe zu bestellen sind;
c) über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksabstimmungen;
d) über Anträge auf Erklärung des Verlustes der Mitgliedschaft in den unter a genannten Organen und über Beschwerden gegen Verwaltungsbescheide, die einen solchen Ausspruch enthalten

Artikel 173. (1) Der Bundesgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der im Absatze 2 bezeichneten Organe für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.

(2) Die Anklage kann erhoben werden:
a) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesververletzung: durch Beschluß des Bundestages;
b) gegen die Mitglieder einer Landesregierung (Bürgermeister und Vizebürgermeister der Stadt Wien), und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch diese Verfassung oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des zuständigen Landtages (der Wiener Bürgerschaft).

(3) Das verurteilende Erkenntnis des Bundesgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten. Bei geringfügigen Rechtsverletzungen kann sich der Bundesgerichtshof auf die Feststellung beschränken. daß das Recht verletzt wurde.

(4) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Artikel 78 Absatz 2 Punkt d. zustehenden Recht nur auf Antrag des Vertretungskörpers, der die Anklage beschlossen hat, Gebrauch machen, und zwar nur mit Zustimmung des Angeklagten.

Artikel 174. Die Anklage gegen die in Artikel 173 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Bundesgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Bundesgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel 173 Absatz 3. auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.

Artikel 175. Der Bundesgerichtshof erkennt. über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.

Artikel 176. (1) Erkenntnisse, mit denen der Bundesgerichtshof gemäß Artikel 167 Absatz 4 in der Sache selbst entschieden hat, sowie Erkenntnisse über Verfahrenskosten, Mutwillens- und Ordnungsstrafen werden von den ordentlichen Gerichten vollstreckt.

(2) Die Vollstreckung der Erkenntnisse in den Angelegenheiten der Artikel 168 bis 174 liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach seinen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hierzu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder, erforderlichenfalls auch mit Hilfe der bewaffneten Macht, durchzuführen. Der Antrag auf Vollstreckung solcher Erkenntnisse ist vom Bundesgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um die Vollstreckung eines Erkenntnisses gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner Gegenzeichnung nach Artikel 80 Absatz 2.

siehe auch § 54 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 177. (1) Der Bundesgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Bundesgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.

(3) Alle Mitglieder des Bundesgerichtshofes müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.

(4) Dem Bundesgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung eines vorberatenden Organs der Gesetzgebung des Bundes, eines Landtages, eines Ortsgemeindetages oder der Vertretung eines Ortsgemeindenverbandes nicht angehören.

(5) Mit Ausnahme der gemäß Artikel 179 Absatz 2 ernannten Mitglieder (Ersatzmänner) sind die Mitglieder des Bundesgerichtshofes Berufsrichter. Die Bestimmungen des Artikels 101 und des Artikels 102 Absatz 4 werden auf sie angewendet. Durch Bundesgesetz wird eine Altersgrenze bestimmt,
nach deren Erreichung die Mitglieder des Bundesgerichtshof es in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.

Artikel 178. (1) Der Bundesgerichtshof erkennt in Senaten; die Fälle, in denen Beschlüsse der Vollversammlung einzuholen sind, bestimmt das in Artikel 180 bezeichnete Bundesgesetz.

(2) Jedem Senat, der über eine Beschwerde in Angelegenheiten der Landesverwaltung oder über eine Klage gegen ein Land, eine Ortsgemeinde oder einen Ortsgemeindenverband zu erkennen hat, soll in der Regel ein Mitglied angehören, das in dem betreffenden Land beruflich tätig war.

Artikel 179. (1) In der Geschäftseinteilung des Bundesgerichtshofes ist ein Senat zu bestimmen, dem die Rechtssachen anfallen, in denen der Bundesgerichtshof auf Grund der Bestimmungen der Artikel 168 bis 175 angerufen wird (Verfassungssenat).

(2) Der Verfassungssenat wird durch Zuziehung von vier weiteren Mitgliedern verstärkt. Diese Mitglieder und ihre Ersatzmänner ernennt der Bundespräsident auf Grund von Dreiervorschlägen, die für zwei Mitglieder und deren Ersatzmänner der Staatsrat und für die übrigen zwei Mitglieder und deren Ersatzmänner der Länderrat erstatten. Ein Vorschlag der Bundesregierung oder eine Gegenzeichnung erfolgt nicht. Die Bestimmungen des Artikels 177 Absatz 3 erster Satz, ferner Absatz 4 und Absatz 5 zweiter Satz finden auf diese Mitglieder und ihre Erstzmänner Anwendung. Verwaltungsbeamte, die zu solchen Mitgliedern des Bundesgerichtshofes oder zu Ersatzmännern ernannt werden, sind, soweit und solange sie nicht im Ruhestandsverhältnis sind, außer Dienst zu stellen. Das Amt eines solchen Mitgliedes (Ersatzmannes) endet mit der Erreichung der für die Berufsrichter des Bundesgerichtshofes bundesgesetzlich bestimmten Altersgrenze. Wenn ein solches Mitglied (Ersatzmann) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungssenates ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat dies nach seiner Anhörung der Verfassungssenat festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft oder der Eigenschaft als Ersatzmann zur Folge.

(3) Für ein Erkenntnis des Bundesgerichtshof es, womit ein Gesetz oder Stellen eines solchen als verfassungswidrig aufgehoben werden, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Artikel 180. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und das Verfahren des Bundesgerichtshofes enthält ein Bundesgesetz.

Dreizehntes Hauptstück
Schlußbestimmungen

Artikel 181. Neben dieser Verfassung haben als Verfassungsgesetze zu gelten:
- Abschnitt V. des III. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919, St.G.Bl. Nr. 303 aus 1920;
- das Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. Nr. 61 vom Jahre 1931.

siehe auch § 55 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934

Artikel 182. (1) Der Übergang zu den durch diese Verfassung geschaffenen Neuordnung wird durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz geregelt (Bundesverfassungsgesetz, betreffend den Übergang zur ständischen Verfassung).

(2) Der Beginn der Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verfassung wird durch das Bundesverfassungsgesetz, betreffend den Übergang zur ständischen Verfassung bestimmt.

Die Verfassung Österreichs von 1934 trat formal am 1. Juli 1934 in Kraft, doch hat sie faktisch nie volle Geltung erlangt, da durch das Übergangsgesetz so viele zeitlich unbegrenzte Sonderregelungen getroffen wurden, daß es bei der Staatspraxis seit der Selbstausschaltung des Nationalrates am 4. März 1933 blieb, daß die Gesetzgebung von der Bundesregierung aufgrund des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917 und des (verfassungswidrigen) Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934 erfolgte.

Die Verfassung ist mit der "Wiedervereinigung" Österreichs mit Deutschland faktisch außer Kraft getreten; sie ist deklaratorisch durch das Verfassungsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 als nicht mehr geltend festgestellt worden, nachdem die österreichischen Parteien sich geeinigt haben, die Verfassung von 1920 in der Fassung vom 4. März 1933 wieder in Wirkung zu setzen und so den Staatsumsturz von 1933/34 und die Vereinigung Österreichs mit Deutschland verfassungsrechtlich auszulöschen.
 


Quellen: Fischer, Silvestri, Texte zur österr. Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition 1970
Otto Ender, Die Verfasung 1934, Österreichischer Bundesverlag 1935
© 10. November  2002
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