Gesetz
vom 1. Oktober 1920, (B.-G.-Bl. Nr. 1)
womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird
(Bundes-Verfassungsgesetz)

in der Fassung der Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Januar 1930
(in der Fassung vom 7. Dezember 1929)

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Titel des Gesetzes wie folgt geändert:

"Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)"

Änderungsindex

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 im gesamten Verfassungstext:
- die Punkte nach den Überschriften gestrichen.
- die Artikelbezeichnungen "Art." ersetzt durch: "Artikel".
- die neue Rechtsschreibung hinsichtlich s-Schreibung, Getrenntschreibung und drei aufeinander treffende gleiche Buchstaben für alle Artikel vorgeschrieben.
- das Schriftbild vereinheitlicht
(bezieht sich auf das Verfassungsoriginal).
- in den Wortlauten der Artikel die Bezeichnungen "Artikel", "Artikels" oder "Artikeln" sowie "Absatz", "Absätze" oder "Absätzen" durch die Abkürzung "Art." bzw. "Abs." ersetzt.
- die Kommas zwischen Artikelbezeichnung und Absatzbezeichnung wurden gestrichen.
- Abkürzungen vereinheitlicht
(z. B. R.G.Bl. wurde zu RGBl., St.G.Bl. wurde zu StGBl., v. H. wurde zu vH).
- Tausenderpunkte in Zahlen wurden gestrichen.
- Rechtschreibfehler ausgemerzt.
Diese Änderungen wurden nachfolgend nicht, jedoch in der "konsolidierten Fassung" berücksichtigt; ich hoffe zwar (wegen der zunehmenden Unübersichtlichkeit) auf eine baldige Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes), doch ist diese Hoffnung wohl umsonst, da lt. Aussage aus dem Bundeskanzleramt der Republik Österreich eine neue Verfassung das Ziel der Politik ist.
 

Die Nationalversammlung hat beschlossen:

Erstes Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt das Erste Hauptstück folgende Überschrift:

"Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union"

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde hier eingefügt:

"A. Allgemeine Bestimmungen"

Art. 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Art. 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat.

(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde dem Art. 2 folgender Absatz mit Wirkung vom 1. Januar 2008 angefügt:
"(3) Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder."

Art. 3. (1) Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer.

(2) Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur der Zustimmung der betroffenen Länder abgeschlossen werden.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes genügen übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen."

Art. 4. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

hierzu § 13 ÜG 1920

Art. 5. (1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.

(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.

Art. 6. (1) Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft ist in jedem Land gleich.

(2) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.

(3) Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.

(4) Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.

Eine Landesbürgerschaft wurde durch Bundesgesetze nie geregelt; es galt immer eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Gesetz vom 5. Dezember 1918 (St.G.Bl. 91/1918) über das Staatsbürgerschaftsrecht und deren Nachfolgeregelungen. Seit 1945 ist durch BVG 4/1945 formal festgestellt, daß es nur eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft gibt und deshalb der Artikel 6 Abs. 1 bis 3 nicht anwendbar sind.

Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel 6 folgende Fassung:
"Art. 6. (1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land einen ordentlichen Wohnsitz haben, sind dessen Landesbürger."

Durch BVG vom 8. Juli 1994 wurde der Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Jene Staatsbürger, die in  einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, daß auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.".

Durch Bundesgesetz vom 7. Juli 2011 wurde dem Art. 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 folgender Absatz angefügt:
"(4) In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, die letzten Wohnsitze und der letzte Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person."

Art. 7. (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

(2) Den öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde im Artikel 7 Absatz 2 an Stelle des Wortes: "Angestellten" gesetzt: "Bediensteten".

Durch BVG vom 23. Juni 1988 wurde dem Artikel 7 folgender Absatz angefügt:
"(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck
bringen. Gleiches gilt für Titel."

Durch BVG vom 13, August 1997 wurde der Artikel 7 Absatz 1 wie folgt ergänzt:
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."

Durch BVG vom 15. Mai 1998 wurde der Artikel 7 wie folgt geändert:
- die Absätze 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung: Absatz 4.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 7 Abs. 1 das Wort "Bundesbürger" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Staatsbürger".

Art. 8. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

Durch BVG vom 8. August 2000 erhielt der Artikel 8 folgende Fassung:
"Art. 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern."

Durch BVG vom 24. Juni 2005 wurde dem Art. 8 mit Wirkung vom 1. September 2005 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze."

Siehe auch Art. 66 des Staatsvertrags von St-Germain-en-Laye sowie Artikel 7 des Staatsvertrags von Wien; es gibt in einzelnen Gesetzen auch weiteren verfassungsgesetzlichen Minderheitenschutz.

Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde nach dem Artikel 8 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 8a. (1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im
linken Fang einen goldenen Hammer.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben und des Wappens sowie über das Siegel der Republik werden durch Bundesgesetz getroffen."

Art. 9. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde dem Artikel 9 folgender Absatz angefügt:
"(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 zu genehmigenden Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen und kann die Tätigkeit von Organen fremder Staaten im Inland sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes geregelt werden."

Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 9 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen im Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis anderer Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden."

Durch BVG vom 10. Juni 1975 wurde nach dem Artikel 9 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die  verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten.  Das Nähere bestimmen die Gesetze."

Durch Gesetz vom 14. Januar 1998 wurde dem Artikel 9a folgender Absatz angefügt:
"(4) Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden."

Durch Gesetz vom 36. August 2005 erhielt der Art 9a Abs. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 folgende Fassung:
"(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten."

Hinsichtlich Artikel 9a Absatz 4 gibt es Verfassungsbestimmungen zum Zivildienst.

Art. 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit;
2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Paßwesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;
4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;
5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung zu Zwecken der Assanierung, sonstige Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
7. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Fremdenpolizei und Meldewesen, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;
8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; Strom- und Schiffahrtspolizei; Post-, Telegraphen- und Fernmeldewesen;
10. Bergwesen; Forstwesen, einschließlich des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flöserei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;
11. Arbeitsrecht, sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte;
12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der Heilquellen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; alle Angelegenheiten der Bundestheater, worin jedoch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen, die das äußere Ansehen der Theatergebäude betreffen, nicht inbegriffen sind; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
14. Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; Regelung der Errichtung und der Organisation sonstiger Wachkörper, einschließlich ihrer Bewaffnung und des Rechtes zum Waffengebrauch;
15. militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
16. Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht der Bundesangestellten.

(2) In den nach Absatz 1 Z. 10, ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichneten einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.

Durch BVG vom 15. Dezember 1954 wurde dem Artikel 10 folgende Zahl angefügt:
"17. Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat."

Durch BVG vom 2. Dezember 1958 wurden im Artikel 10 Absatz 1 Zahl 12 an die Stelle der Worte: "und der Heilquellen" gesetzt: "und der natürlichen Heilvorkommen".

Durch BVG vom 6. Juli 1960 wurde im Artikel 10 Absatz 1 Zahl 9 nach den Worten "der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge" eingefügt: "außer der Straßenpolizei".

Durch BVG vom 10. Dezember 1968 wurde im Artikel 10 Zahl 6 nach den Worten "einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens" eingefügt: ", jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen".

Durch  Bundesgesetz vom 3. Mai 1974 betreffend die Assanierung von Wohngebieten wurde im Artikel 10 Zahl 6 an Stelle der Worte "Enteignung zu Zwecken der Assanierung, sonstige Enteignung" gesetzt: "Enteignung,".

Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel 10 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 Zahl 9 wurden an Stelle der Worte "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt;" gesetzt: "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;", weiter wurde nach den Worten "Strom- und Schiffahrtspolizei" eingefügt: "soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt", außerdem wurden an Stelle der Worte "Post-, Telegraphen- und Fernmeldewesen" gesetzt: "Post- und Fernmeldewesen;"
- Absatz 1 Zahl 11 erhielt folgende Fassung:
"11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;"
- im Absatz 1 Zahl 13 wurde nach den Worten "wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen" eingefügt: "des Bundes", weiter wurde vor die Worte "sonstige Statistik" eingefügt: " - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - "
- im Absatz 1 Zahl 16 wurden an Stelle der Worte "Dienstrecht der Bundesangestellten" gesetzt: "Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten"
- im Absatz 2 Satz 1 wurde an Stelle der Worte "In den nach Absatz 1 Z. 10, ergehenden Bundesgesetzen" gesetzt: "In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in den nach Absatz 1 Z. 10 ergehenden Bundesgesetzen".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 16 erforderlich machen oder die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, abschließt, hat er den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

Durch BVG vom 2. März 1983 wurden im Artikel 10 Absatz 1 Zahl 12  nach den Worten "jedoch nur die sanitäre Aufsicht;" eingefügt: "Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;"

Durch BVG vom 27. November 1984 wurden im Artikel 10 Absatz 1 Zahl 13 an Stelle der Worte "alle Angelegenheiten der Bundestheater, worin jedoch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen, die das äußere Ansehen der Theatergebäude betreffen, nicht inbegriffen sind;" gesetzt: "Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; "

Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Artikel 10 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 2 erhielt folgende Fassung:
"2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
- Absatz 1 Zahl 12 erhielt folgende Fassung:
"12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;  Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;"

Durch BVG vom 5. Juli 1991 wurde der Artikel 10 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer, einschließlich des Rechtserwerbs von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;"
- der Absatz 1 Zahl 12 wurden folgende Bestimmungen angefügt:
"Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;"

Durch BVG vom 31. Januar 1991 erhielt der Artikel 10 Absatz 1 Zahl 7 erster Halbsatz folgende Fassung:
"Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;"

Durch BVG vom 5. Oktober 1992 wurde der Artikel 10 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;"
- folgende Absätze wurden angefügt:
",,(4) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen binnen einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist Gelegenheit zur  Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund (Artikel 115 Abs. 3).
(5) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe binnen acht Wochen nach Kundmachung des
betreffenden Rechtsaktes im Rahmen der europäischen Integration mitzuteilen.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren gemäß den Abs. 4 und 5 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Artikel 15a) festzulegen."

Durch BVG vom 30. Juli 1993 wurde der Artikel 10 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; Privatstiftungswesen; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;"
- dem Absatz 1 Zahl 9 wurden folgende Bestimmungen angefügt:
"Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;"

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Artikel 10 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgende Zahl angefügt:
"18. Wahlen zum Europäischen Parlament."
- die Absätze 4, 5 und 6 wurden aufgehoben.

Durch BVG vom 8. Januar 1999 erhielt der Artikel 10 Zahl 14 folgende Fassung:
"14. Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;"

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Artikel 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Z 10 wurde das Wort "Gebiete" ersetzt durch: "Gebiet".
- im Abs. 1 Z 10 wurde das Wort "Zwecke" ersetzt durch: "Zweck".

Durch Gesetz vom 30. Dezember 2004 wurden im Art. 10 Abs. 1 die Wortfolge "Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen" mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ersetzt durch: "Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist".

Durch Gesetz vom 36. August 2005 wurde im Art 10 Abs. 1 Z 15 nach dem Ausdruck "militärische Angelegenheiten, " mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Worte "Angelegenheiten des Zivildienstes, " eingefügt.

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde dem Art. 10 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Sätze angefügt:
"Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder vor, so ist der Bund beim Abschluss des Staatsvertrages an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf davon nur aus zwingenden außenpolitischen Gründen abweichen; er hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen."

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 10 mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 Z 1 wurde das Wort "Verwaltungsgerichtsbarkeit; " angefügt.
- dem Abs. 1 Z 3 wurden die Worte "Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung; " ersetzt durch: "Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; ".
- dem Abs. 1 Z 6 wurde das Wort "Verwaltungsgerichtsbarkeit;" gestrichen.
- im Abs. 1 Z 14 wurden die Worte "und der Bundesgendarmerie" gestrichen.

Durch Bundesgesetz vom 29. Juli 2011 wurden in Art. 10 Abs. 1 Ziffer 11 nach den Worten "Sozial- und Vertragsversicherungswesen;" mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die Worte "Pflegegeldwesen;" eingefügt.

Durch Bundesgesetz vom 26. März 2012 wurde der Art. 10 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 2012 wie folgt geändert:
- nach der Ziffer 1 wurde folgende Ziffer eingefügt:
"1a. Wahlen zum Europäischen Parlament; Europäische Bürgerinitiativen;"
- zum Abschluss der Ziffer 17 wurde an Stelle des Strichpunktes ein Punkt gesetzt und die Ziffer 18 wurde gestrichen.

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 10 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wie folgt geändert:
- in Ziffer 3 wurden die Worte "Ein- und Auswanderungswesen" ersetzt durch: "Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen".
- in Ziffer 8 wurde nach den Worten "Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; " die Worte "Kartellrecht; " eingefügt.

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 10 Abs. 1 Ziffer 1 Wort "Verwaltungsgerichtsbarkeit; " mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ersetzt durch: "Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder;"

diese Aufzählung ist keinesfalls vollständig; durch das unübersichtliche Verfassungsrecht ist auch in Bundesverfassungsgesetzen (BVG) und bei Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen teilweise eine Kompetenztrennung zwischen Bund und Ländern vorgenommen.

Art. 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Staatsbürgerschaft und Heimatrecht;
2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
3. Volkswohnungswesen;

(2) Das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsvollstreckung werden durch Bundesgesetz geregelt, und zwar, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens.

(3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.

(4) Die Handhabung der gemäß Absatz 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

(5) Die Rechtsprechung oberster Instanz im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen steht Verwaltungsstrafsenaten zu, die bei den zuständigen Behörden zu bilden sind. Die Mitglieder der Senate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Den Vorsitz führt der Vorstand der Behörde oder ein von ihm entsendeter Vertreter, der rechtskundig sein muß. Der Bund bestellt zwei Mitglieder auch in den Fällen, in denen die Senate nicht bei Bundesbehörden gebildet werden. Zur Handhabung des gesetzlich vorgesehenen Gnadenrechtes sind auf Grund der Anträge der Verwaltungsstrafsenate in den Verwaltungsstrafsachen der mittelbaren Bundesverwaltung die Landeshauptmänner, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder die Landesregierungen berufen. Das Nähere über die Einrichtung der Verwaltungsstrafsenate und ihre Tätigkeit werden durch Bundesgesetz geregelt.

Durch BVG vom 6. Juli 1960 wurde der Artikel 11 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgende Zahl angefügt:
"4. Straßenpolizei."
- dem Absatz 3 wurde folgende Bestimmung angefügt:
"Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 4 (Straßenpolizei) bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann bundesgesetzlich geregelt werden."

Durch das Bundesgesetz betreffend die Assanierung von Wohngebieten vom 3. Mai 1974 wurde dem Artikel 11 Absatz 1 folgende Zahl angefügt:
"5. Assanierung."

Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel 11 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgende Zahl angefügt:
"6. Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer."
- die Absätze 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
(3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Z. 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden."

Durch BVG vom 27. November 1984 wurde der Artikel 11 Absatz 5 aufgehoben.

Durch BVG vom 15. Dezember 1987 erhielt der Artikel 11 Absatz 1 Zahl 3 folgende Fassung:
"3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;"

Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Artikel 11 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 1 erhielt folgende Fassung:
"1. Staatsbürgerschaft;"
- Absatz 1 Zahl 2 erhielt folgende Fassung:
"2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schifführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;"
- folgender Absatz wurde angefügt:
",,(5) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, können durch Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesvorschriften nicht überschritten werden."

Durch BVG vom 30. Juli 1993 wurde der Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wie folgt geändert:
"- dem Absatz 1 wurde folgende Zahl angefügt:
"7. Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben."
- folgende Absätze wurden angefügt:
",,(6) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Abs 4.
(7) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 7 steht nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Bereich der Vollziehung jedes Landes die Entscheidung dem unabhängigen Umweltsenat zu. Dieser ist im übrigen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verwaltungsverfahren regelnden Vorschriften. Der unabhängige Umweltsenat besteht aus dem Vorsitzenden, Richtern und anderen rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die  Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des Senates werden durch Bundesgesetz geregelt. Seine Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder  Abänderung im Instanzenzug; die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf mehrere Länder, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Umweltsenat über.
(9) In den in Absatz 1 Z 7 genannten Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:
1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der Landesbehörden Einsicht zu nehmen;
2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;
3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte über die Vollziehung zu verlangen;
4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist."

Durch das Bundesgesetz zur Änderung des B-VG und Erlassung eines Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 24. November 2000 erhielt der Artikel 11 Absatz 8 folgende Fassung:
""(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Unweltsenat über."

Durch Bundesgesetz vom 28. September 2004 wurde der Art. 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer wurde angefügt:
"8. Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei."
- der Abs. 9 erhielt folgende Fassung:
"(9) In den in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:
1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der Landesbehörden Einsicht zu nehmen;
2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;
3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte über die Vollziehung zu verlangen;
4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist."

Gemäß Artikel 151 Absatz 7 des B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes  B.G.Bl. 153/2004 sind die Absätze 7 und 8 des Artikels 11 am 1. Januar 2010 außer Kraft getreten.

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurden im Art. 11 Abs. 2 die Worte "insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens," mit Wirkung vom 1. Juli 2012  gestrichen.

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie folgt geändert:
- die Abs. 7 und 8 sind zum 1. Januar 2010 entfallen;
- der bisherige Abs. 9 wurde zu Abs. "(7)".

Art. 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Organisation der Verwaltung in den Ländern;
2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; Kurortewesen und Heilwesen;
3. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
4. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
5. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
6. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
7. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
8. Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 10 Z. 9, fällt;
9. Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

(2) In den Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1 Z. 5) steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt.

(3) Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das fachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entscheiden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.

Durch BVG vom 15. Dezember 1954 erhielt der Artikel 12 Absatz 1 Zahl 2 folgende Fassung:
"2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen;"

Durch BVG vom 2. Dezember 1958 wurden im Artikel 12 Absatz 1 Zahl 2 an Stelle der Worte "und Heilquellen" gesetzt: "und natürliche Heilvorkommen".

Durch BVG vom 6. Juli 1960 wurde der Artikel 12 Absatz 1 Zahl 8 aufgehoben und die Bezeichnung des bisherigen Absatzes 9 wurde geändert in Absatz 8.

Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel 12 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heilvorkommen;
2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt."
- in Absatz 2 Satz 1 wurden die Worte "(Absatz 1 Z. 5) gestrichen.

Durch BVG vom 15. Mai 1975 wurde dem Artikel 12 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Darin ist zu bestimmen, daß die Bescheide der Senate nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen; der Ausschluß eines ordentlichen
Rechtsmittels von der Behörde erster Instanz an die Landesinstanz ist unzulässig."

Durch BVG vom 2. März 1983 erhielt der Artikel 12 Absatz 1 Zahl 1 folgende Fassung:
"1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;"

Durch BVG vom 24. November 1984 wurde dem Artikel 12 folgender Absatz angefügt:
",,(4) Grundsatzgesetze  und Grundsatzbestimmungen  in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen."

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie folgt geändert:
- die Absätze 2 und 3 wurden gestrichen.
- der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 2.

Art. 13. Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt.

Durch BVG vom 4. April 1986 wurde dem Artikel 13 folgender Absatz angefügt:
"(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben."

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Artikel 13 das Wort "Gebiete" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Gebiet".

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Artikel 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben."

hierzu Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. 45/1948

Art. 14. Auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens wird der Wirkungsbereich des Bundes und der Länder durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz geregelt.

Durch BVG vom 18. Juli 1962 erhielt der Artikel 14 folgende Fassung:
"Art. 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens sowie auf dem Gebiete des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(3) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;
b) äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen;
c) äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind;
d) fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen ist hiebei zu bestimmen, daß die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations- und Disziplinarverfahren mitzuwirken haben. Die Mitwirkung hat bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen;
b) Kindergartenwesen und Hortwesen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in lit. a genannten Übungsschulen bestimmt sind;
c) Dienstrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen.
(6) Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Das gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime.
(7) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.
(8) Dem Bund steht die Befugnis zu, sich in den Angelegenheiten, die nach Abs. 2 und 3 in die Vollziehung der Länder fallen, von der Einhaltung der auf Grund dieser Absätze erlassenen Gesetze und Verordnungen Kenntnis zu verschaffen, zu welchem Zwecke er auch Organe in die Schulen und Schülerheime entsenden kann. Werden Mängel wahrgenommen, so kann dem Landeshauptmann durch Weisung (Artikel 20 Abs. 1) die Abstellung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
aufgetragen werden.  Der Landeshauptmann hat für die Abstellung der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen und ist verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote  stehenden Mittel anzuwenden.
(9) Auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu Gemeindeverbänden die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Artikel 10, 12 und 15, soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(10) In den Angelegenheiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken, der Schulpflicht, der Schulorganisation, der Privatschulen und des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.  Das gleiche gilt für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Artikel 50 bezeichneten Art.
(11) Auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer und Erzieher an solchen Schulen und Schülerheimen wird der Wirkungsbereich des Bundes und der Länder durch ein gesondertes Bundesverfassungsgesetz geregelt."

Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel 14 wie folgt geändert:
- Absatz 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Absatz 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist.
- Absatz 5 lit. c. erhielt folgende Fassung:
"c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen."
- Absatz 9 erhielt folgende Fassung:
"(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden, soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Artikel 10 und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher
und Kindergärtnerinnen."

Durch BVG vom 28. April 1975 wurde der Artikel 14 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten."
- der Absatz 11 wurde aufgehoben.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Artikel 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Gebiete" ersetzt durch: "Gebiet".
- im Abs. 5 lit. a und im Abs. 8 wurde jeweils das Wort "Zwecke" ersetzt durch: "Zweck".

Durch BVG vom 9. Juni 2005 wurde der Art. 14 mit Wirkung vom 10. Juni 2005 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 5 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken."
- dem Abs. 6 wurde als Satz 1 eingefügt:
"Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird."
- nach dem Abs. 6 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(6a) Die Gesetzgebung hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach Bildungshöhe in Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei bei den Sekundarschulen eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen ist."
- nach dem Abs. 7 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht."
- der Abs. 10 erhielt folgende Fassung:
"(10) In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und für die Genehmigung der in vorstehenden Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art."

Durch BVG vom 28. April 1975 wurde nach dem Artikel 14 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 14a. (1) Auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer und Erzieher an den unter
diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen sind Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.
(2) Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;
d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind;
e) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a bis d genannten Einrichtungen;
f) Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
g) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.
(3) Soweit es sich nicht um die im Abs. 2 genannten Angelegenheiten handelt, ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten
a) des Religionsunterrichtes;
b) des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher. In auf Grund der Bestimmungen unter lit. b ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(4) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung
a) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
b) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
c) in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der unter Abs. 2 lit. b fallenden Schulen;
d) hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Abs. 1 an der Vollziehung der Länder mitwirken.
(5) Die Errichtung der im Abs. 2 unter den lit. c und g bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Versuchsanstalten ist nur zulässig, wenn die Landesregierung des Landes, in dem die Fachschule bzw. Versuchsanstalt ihren Sitz haben soll, der Errichtung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist nicht
erforderlich, wenn es sich um die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule handelt, die mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen organisatorisch verbunden werden soll.
(6) Dem Bund steht die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die nach Abs. 3 und 4 in die Vollziehung der Länder fallen, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(7) Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 6, 7 und 9 gelten sinngemäß auch für die im ersten Satz des Abs. 1 bezeichneten Gebiete.
(8) In den Angelegenheiten gemäß Abs. 4 können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Artikel 14a Abs. 1 das Wort "Gebiete" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Gebiet".

Durch BVG vom 9. Juni 2005 wurde der Art. 14a mit Wirkung vom 10. Juni 2005 wie folgt geändert:
- im Abs. 7 wurde die Wendung "6, 7 und 9" ersetzt durch "5a, 6, 6a, 7, 7a und 9".
- der Abs. 8 erhielt folgende Fassung:
"(8) Art. 14 Abs. 10 gilt sinngemäß."

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 14a Abs. 5 Satz 1 das Wort "bzw." mit Wirkung vom 1. Juli 2012 ersetzt durch: "beziehungsweise".

eine eindeutige Kompetenzverteilung im Schulbereich, das seit 1920 zu den Streitpunkten zwischen Bund und Ländern gehört, geben auch die Artikel 14 und 14a nicht, da in vielen BVG und einzelnen Gesetzen mit Verfassungsbestimmungen Sonderregelungen für einzelne Bereiche vorgeschrieben ist; einzelne BVG enthalten auch abweichende Bestimmungen zu den Artikeln 14 und 14a.

Durch Bundesgesetz vom 28. Juni 2002 wurde nach dem Artikel 14a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 14b. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit diese nicht unter Abs. 3. fallen.
(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist
1. Bundessache hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;
d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch die lit. a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie der der Länder;
bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund ernannt worden sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa oder bb fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder;
g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis f und Z 2 nicht genannte Rechtsträger;
2. Landessache hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie nicht unter Z 1 lit. c fällt, soweit der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;
d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt;
bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder sublit. aa oder bb fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund oder die Länder, soweit diese nicht unter Z 1 lit. f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder.
    Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z 1 lit. b und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen der Z 1 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenen Stelle, kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.
(3) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.
(4) Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden.
(6) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden."

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 erhielt der Art. 14b Abs. 5 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 folgende Fassung:
"Abs. 4 und Art. 42a sind auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden."

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 14b Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.

Art. 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

(2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt werden kann, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinden entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen.

(3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen haben für den örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden wenigstens die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen werden, zu übertragen.

(4) Inwieweit im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden auf dem Gebiet der Straßenpolizei auf anderen, als Bundesstraßen die Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt.

(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug geht bis zum zuständigen Bundesminister. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes.

(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, liegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung ob. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.

(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Entscheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache getroffen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an das zuständige Bundesministerium über. Das Nähere können die nach den Artikeln 11 und 12 ergehenden Bundesgesetze regeln.

(8) In den Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.

(9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.

Durch BVG vom 6. Juli 1960 erhielt der Artikel 15 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Inwieweit im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden auf dem Gebiet der Straßenpolizei die Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt."

Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103) abzustellen."

Durch BVG vom 18. Juli 1962 erhielt der Artikel 15 Absatz 7 folgende Fassung:
"(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12 und 14 Abs. 2 und 3 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache
getroffen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an das zuständige Bundesministerium über. Das Nähere können die nach den Artikeln 11, 12 und 14 Abs. 2 und 3 ergehenden Bundesgesetze regeln."

Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel 15 folgende Fassung:
"Art. 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
(2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die  Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen.
(3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen haben für den örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden wenigstens die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen werden, zu übertragen.
(4) Inwieweit Bundespolizeibehörden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Artikel 118 Absatz 3 Z. 4) und auf dem Gebiete der Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt.
(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug geht bis zum zuständigen Bundesminister. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes.
(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Sind vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.
(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12 und 14 Absätze 2 und 3 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere können die nach den Artikeln 11, 12 und 14 Absätze 2 und 3 ergehenden Bundesgesetze regeln.
(8) In den Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
(10) Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, dürfen nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden."

Durch BVG vom 28. April 1975 erhielt der Artikel 15 Absatz 7 folgende Fassung:
"(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem
Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere können die nach den Artikeln 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 ergehenden Bundesgesetze regeln."

Durch BVG vom 2. März 1983 erhielt der Artikel 15 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen
Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes."

Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde im Artikel 15 Absätze 3 und 4 das Wort ,,Bundespolizeibehörden'' durch das Wort ,,Bundespolizeidirektionen'' ersetzt.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Artikel 15 Abs. 4 das Wort "Gebiete" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Gebiet".

Durch BVG vom 29. Juli 2011 wurde dem Art. 15 Abs. 10 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 folgender Satz angefügt:
"In solchen Landesgesetzen kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden,
1. wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder
2. um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern."

Durch BVG vom 23. Mai 2012 wurde der Art. 15 mit Wirkung vom 1. September 2012 wie folgt geändert:
- im Abs. 3 wurden die Worte "den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektionen diesen Behörden" ersetzt durch: "das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion".
- im Abs. 4 wurden die Worte "Bundespolizeidirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und auf dem Gebiet der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer" ersetzt durch: "in den Angelegenheiten der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion".

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 15 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wie folgt geändert:
- der Abs. 5 wurde gestrichen.
- im Abs. 6 Satz 5 wurde das Wort "Bundesgesetzgeber" ersetzt durch: "Bund".

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 15 Abs. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.

Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde nach dem Artikel 15 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 15a. (1) Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluß solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Artikel 50 Absatz 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist."

Art. 16. (1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbstständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über.

(2) Ebenso hat der Bund bei Durchführung von völkerrechtlichen Verträgen das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102).

Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde dem Artikel 16 Absatz 1 folgender Satz angefügt:
"Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderliche Maßnahme getroffen hat."

Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel 16 folgende Fassung:
"Art. 16. (1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen Abschluß ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Zustimmung verweigert wird.
Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluß des Staatsvertrages obliegen dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.
(3) Auf Verlangen der Bundesregierung sind Staatsverträge nach Abs. 1 vom Land zu kündigen. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit dazu auf den Bund über.
(4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
(5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung völkerrechtlicher Verträge das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102)."

Durch BVG vom 5. Juni 1992 wurde der Artikel 16 wie folgt geändert:
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht, unbeschadet des Abs. 6, die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."
- folgender Absatz wurde angefügt:
",,(6) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wird dies von einem Gericht im Rahmen der europäischen Integration gegenüber Österreich festgestellt, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Artikel 16 Absatz 6 aufgehoben.

Art. 17. (1) Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

(2) Der Bund kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Land selbst.

Durch BVG vom 19. Juli 1974 erhielt der Artikel 17 folgende Fassung:
"Art. 17. Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt."

hierzu auch Artikel II des BVG vom 19. Juli 1974.

Art. 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.

(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuß des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuß (Artikel 55, Absatz 2) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung.

(4) Jede nach Absatz 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muß die Bundesregierung diesem Verlagen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

(5) Die im Absatz 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder, Bezirke oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Bundesbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Artikel 10, Z. 11, bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.

Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde im Artikel 18 Absatz 5 der Ausdruck "Artikel 10, Z.11" ersetzt durch: "Art. 10 Abs. 1 Z. 11"

Durch BVG vom 16. November 2001 wurde der Artikel 18 wie folgt geändert:
- im Absatz 3 der Ausdruck "(Artikel 55, Absatz 2) ersetzt durch: "(Art. 55 Abs. 3)".
- im Absatz 4 wurde der Ausdruck "die Geschäftsordnung" ersetzt durch: "das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates"

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 18 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 4 wurde das Wort "Wirksamkeit" ersetzt durch: "Kraft".
- im Abs. 5 wurde der Ausdruck ", Bezirke" gestrichen und das Wort "Bundesbürger" wurde ersetzt durch: "Staatsbürger".

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 18 Abs. 5 das Wort "Staatsgut" mit Wirkung vom 1. Juli 2012 ersetzt durch: "Bundesvermögen".

Art. 19. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1 bezeichneten Organe sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

hierzu ergingen u.a. das Unvereinbarkeitsgesetz B.G.Bl. 330/1983, das einige Verfassungsbestimmungen enthält sowie das BVG über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe B.G.Bl. 281/1987.

Art. 20. (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(2) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

Durch BVG vom 15. Mai 1975 wurde der Artikel 20 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde eingesetzt worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der wenigstens ein Richter angehört, so sind auch die übrigen Mitglieder dieser
Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung Absatz 3.

Durch BVG vom 15. Mai 1987 wurde der Artikel 20 wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)."
- folgender Absatz wurde angefügt:
",,(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu
regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 20 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"(1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Durch Gesetz können Organe
1. zur sachverständigen Prüfung,
2. zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
3. zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen,
4. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,
5. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,
6. zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,
7. zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,
8. soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist,
von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß den Z 2, 3 und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen."

Durch Gesetz vom 19. Juli 2010 wurde der Art. 20 mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 wurde nach der Ziffer 5 folgende Ziffer neu eingefügt:
"5a. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,"
- im Abs. 2 letzter Satz wurden die Worte "gemäß den Z 2, 3 und 8" ersetzt durch: "gemäß den Z 2, 3, 5a und 8".

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 20 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Ziffer 2 erhielt folgende Fassung:
"2. zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung."
- der Abs. 2 Ziffer 3 wurde gestrichen.
- Abs. 2 Ziffern 4, 5 und 5a wurde zu Ziffern 3, 4 und 5.
- im Abs. 2 letzter Satz wurden die Worte "Z 2, 3, 5a und 8" ersetzt durch: "Z 2, 5 und 8".

Art. 21. (1) Das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes, wird für jene Angestellten des Bundes und der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt (Artikel 10, Z. 16 und Artikel 12, Z. 9). Hiebei wird insbesondere auch festgesetzt, inwieweit bei der Regelung der Rechte und Pflichten dieser Abgestellten, unbeschadet der Diensthoheit des Bundes und der Länder, Personalvertretungen teilzunehmen haben.

(2) Die Diensthoheit gegenüber den Angestellten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Angestellten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Angestellten wird die Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.

(3) Die Bestellung und das Dienstrecht jener Angestellten der Gebiets- und Ortsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden im Zusammenhang mit der Organisation der Verwaltung geregelt.

(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt den öffentlichen Angestellten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.

(5) Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Sie sind gesetzlich geschützt.

Durch BVG vom 12. Juli 1962 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Das Dienstrecht einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes wird für jene Angestellten des Bundes und der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 16 und Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 8).
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Bestellung und das Dienstrecht jener Angestellten der Gebietsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden in Zusammenhang mit der Organisation der Verwaltung (Artikel 120) geregelt."

Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel 21 folgende Fassung:
"Art. 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 lit. d nicht anderes bestimmt ist. Die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder dürfen von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Absatz 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird.
(2) In den nach Absatz 1 auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen dürfen nur Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung, soweit die Bediensteten (Absatz 1) nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
(3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird die Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt den öffentlichen
Bediensteten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.
(5) Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Sie sind gesetzlich geschützt."

Durch BVG vom 1. Juli 1981 erhielt der Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:
"Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes."

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurden dem Artikel 21 folgende Absätze angefügt:
"(6) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, daß
1. Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes erforderlich ist, befristet ernannt werden;
2. nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung der Organisation der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen durch Gesetz keine Ernennung erforderlich ist;
3. es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung gemäß Art. 66 Abs. 1 übertragen ist, in den Fällen einer Versetzung oder einer Änderung der Verwendung keiner Ernennung bedarf.
(7) In den Fällen des Abs. 6 besteht kein Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung."

Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:
- die Absätze 1 bis 4 erhielten folgende Fassung:
"(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Abs. 2 und im Art. 14
Abs. 2 und Abs. 3 lit. d nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.
(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, daß die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des
Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren."
- der Absatz 5 wurde aufgehoben.
- die Absätze 6 und 7 erhielten die Bezeichnung Absätze 5 und 6.

Durch BVG vom 16. November 2001 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14  Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte."
- im Absatz 6 wurde der Ausdruck "Abs. 6" ersetzt durch. "Abs. 5".

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 21 Abs. 1 letzter Satz vor dem Wort "Gerichte" mit Wirkung vom 1. Januar 2014 das Wort "ordentlichen" eingefügt.

Art. 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Durch Gesetz vom 10. Januar 2012 wurden im Art. 22 die Worte "der Länder und der Gemeinden" mit Wirkung vom 1. Juli 2012 ersetzt durch: "der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände".

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 erhielt der Art. 22 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 folgende Fassung:
"Artikel. 22. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet."

Art. 23. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke oder die Gemeinden haften, soweit sie nicht als Träger von Privatrechten in Betracht kommen,  für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen einem Dritten durch verursachen, daß sie die Rechte, die dem Dritten der Gebietskörperschaft gegenüber zustehen, in rechtswidriger Besorgung ihrer Aufgaben vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzten. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, haften sie für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursachen, nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

(3) Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihr nach bundesgesetzlicher Regelung haftbar, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt haben oder für den die Gebietskörperschaft dritten Personen Ersatz geleistet hat.

(4) Inwieweit auf dem Gebiet des Post-, Telegraphen-  und Fernsprechwesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten, regeln die nach den Absätzen 1 und 3 ergehenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

Durch BVG vom 18. Dezember 1948 erhielt der Artikel 23 folgende Fassung:
"Art. 23. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
(2) Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.
(3) Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten."

Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel 23 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiete des Post- und Fernmeldewesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten."

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 23 Abs. 1 der Ausdruck ", Bezirke" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gestrichen und im Abs. 5 wurde das Wort "Gebiete" ersetzt durch: "Gebiet".

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde nach dem Artikel 23 folgender Abschnitt eingefügt:

"B. Europäische Union"

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23a. (1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.
(2) Das Bundesgebiet bildet für die Wahlen zum Europäischen Parlament einen einheitlichen Wahlkörper.
(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind.
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.
(5) Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament obliegt den für die Wahlen zum Nationalrat bestellten Wahlbehörden. Die Stimmabgabe im Ausland muß nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen. Die näheren Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(6) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt."

Durch BVG vom 28. Oktober 2003 wurde der Artikel 23a mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind."

Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde der Artikel 23a mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt."
- die Abs. 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(3) Wählbar sind die in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden."
- die Abs. 5 und 6 wurden gestrichen.

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23b. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Europäischen Parlament bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren. Öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, sind für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit sind entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen, dürfen aber 25% der Bezüge eines Hochschullehrers nicht
übersteigen.
(3) Insoweit dieses Bundesverfassungsgesetz die Unvereinbarkeit von Funktionen mit der Zugehörigkeit oder mit der ehemaligen Zugehörigkeit zum Nationalrat vorsieht, sind diese Funktionen auch mit der Zugehörigkeit oder mit der ehemaligen Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament unvereinbar."

Durch BVG vom 16. November 2001 wurde im Artikel 23b Absatz 2 der Ausdruck "Hochschullehrer" ersetzt durch: "Universitätslehrer" und der Ausdruck "Hochschullehrers" wurde ersetzt durch: "Universitätslehrers".

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23c. (1) Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes, des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen im Rahmen der Europäischen Union obliegt der Bundesregierung.

(2) Für die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen. Die Bundesregierung hat den Hauptausschuß des Nationalrates und den Bundespräsidenten gleichzeitig von der von ihr beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten.
(3) Für die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind von der Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.
(4) Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern hat auf Grund von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes zu erfolgen. Hiebei haben die Länder je einen, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund gemeinsam drei Vertreter vorzuschlagen.
(5) Von den gemäß Abs. 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedern hat die Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten. Von den gemäß Abs. 2, 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedern hat die Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten."

Durch BVG vom 27. Juli 2010 erhielt der Art. 23c mit Wirkung vom 1. August 2010 folgende Fassung:
"Art. 23c. (1) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.
(2) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dem Nationalrat und dem Bundespräsidenten mitzuteilen, wen sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die Bundesregierung hat über die Vorschläge das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
(3) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses hat die Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.
(4) Die Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern hat die Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zu erstellen. Jedes Land hat ein Mitglied und dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die sonstigen Mitglieder und deren Stellvertreter sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund gemeinsam vorzuschlagen.
(5) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und 4 vorgeschlagen hat, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4 vorgeschlagen hat.

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23d. (1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund (Art. 115 Abs. 3).

(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann die Bundesregierung einem von den Ländern namhaft gemachten Vertreter die Mitwirkung an der Willensbildung im Rat übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für einen solchen Ländervertreter gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder
ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung den Landtagen gemäß Art. 142 verantwortlich.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a Abs. 1) festzulegen.
(5) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wird dies von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union gegenüber Österreich festgestellt, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."

Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde der Art. 23d mit Wirkung vom 1. August 2010 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Haben die Länder eine einheitliche Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so darf der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Der Bund hat den Ländern diese Gründe unverzüglich mitzuteilen."
- der Abs. 3 Sätze 1-3 erhielten folgende Fassung:
"Betrifft ein Vorhaben auch Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so kann die Bundesregierung die Befugnis, an den Tagungen des Rates teilzunehmen und in diesem Rahmen zu diesem Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben, einem von den Ländern namhaft gemachten Mitglied einer Landesregierung übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis durch den Vertreter der Länder erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Bundesministers und in Abstimmung mit diesem; Abs. 2 gilt auch für ihn."
- im Abs. 5 Satz 1 wurden die Worte "im Rahmen der europäischen Integration" ersetzt durch: "im Rahmen der Europäischen Union" und die Worte "von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union" ersetzt durch: "vom Gerichtshof der Europäischen Union".

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23e. (1) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Stellungnahme des Nationalrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das durch Bundesgesetz umzusetzen ist oder das auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die bundesgesetzlich zu regeln wären, so ist es bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur
aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.
(3) Wenn das zuständige Mitglied der Bundesregierung von einer Stellungnahme des Nationalrates gemäß Abs. 2 abweichen will, so hat es den Nationalrat neuerlich zu befassen. Soweit der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt der Europäischen Union eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde, ist eine Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht.
(4) Wenn der Nationalrat eine Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgegeben hat, so hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung dem Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union Bericht zu erstatten. Insbesondere hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung, wenn es von einer Stellungnahme des Nationalrates abgewichen ist, die Gründe hiefür dem Nationalrat unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Nationalrates gemäß den Abs. 1 bis 4 obliegt grundsätzlich dessen Hauptausschuß. Die näheren Bestimmungen hiezu werden durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Hauptausschusses ein eigener ständiger Unterausschuß des Hauptausschusses zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß den Abs. 1 bis 4 dem Nationalrat selbst vorbehalten ist. Für den ständigen Unterausschuß gilt Art. 55 Abs. 2.
(6) Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das zwingend durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates bedürfte, so ist es bei Verhandlungen und
Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Bundesrates gemäß Abs. 1 und diesem Absatz wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates näher geregelt."

Durch BVG vom 20. August 1996 wurde dem Artikel 23e Absatz 6 folgender Satz angefügt:
"Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß dem ersten Absatz und diesem Absatz dem Bundesrat selbst vorbehalten ist."

Durch BVG vom 16. November 2001 wurde im Artikel 23e Absatz 5 der Ausdruck "Abs. 2" ersetzt durch: "Abs. 3).

Durch BVG vom 28. Oktober 2003 wurde im Artikel 23e Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Worte "dem ersten Absatz" ersetzt durch: "Abs. 1".

Durch BVG vom 27. Juli 2010 erhielt der Art. 23e mit Wirkung vom 1. August 2010 folgende Fassung:
"Art. 23e. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat über einen bevorstehenden Beschluss des Europäischen Rates oder des Rates betreffend
1. den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder
2. den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
ausdrücklich und so rechtzeitig zu unterrichten, dass dem Nationalrat und dem Bundesrat die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem Artikel ermöglicht wird.
(3) Hat der Nationalrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Beabsichtigt der zuständige Bundesminister, von der Stellungnahme des Nationalrates abzuweichen, so hat er den Nationalrat neuerlich zu befassen. Ist das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der entweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so ist eine Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.
(4) Hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der entweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44 Abs. 2 eingeschränkt wird, oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Eine Abweichung ist jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Bundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist."

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union mit. Dies schließt die Mitwirkung an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden.

(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5."

Durch BVG vom 21. Juli 1998 erhielt (mit Wirkung des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam) der Artikel 23f folgende Fassung:
"Art. 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlußfassung des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.
(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und die engeren institutionellen Beziehungen zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluß eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, daß es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf."

Durch BVG vom 16. November 2001 wurde (mit Wirkung vom Inkrafttreten des Vertrags von Nizza) im Artikel 23f Absätze 1 bis 3 jeweils das Wort "Amsterdam" ersetzt durch: "Nizza".

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 23f mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 letzter Satz erhielt folgende Fassung:
"Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben."

Durch BVG vom 27. Juli 2010 erhielt der Art. 23f mit Wirkung vom 1. August 2010 folgende Fassung:
"Art. 23f. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die im Vertrag über die Europäische Union, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in den diesen Verträgen beigegebenen Protokollen in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Zuständigkeiten der nationalen Parlamente aus.
(2) Jeder Bundesminister berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn jedes Jahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der Kommission sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben.
(3) Weitere Unterrichtungsverpflichtungen sind durch Bundesgesetz vorzusehen.
(4) Der Nationalrat und der Bundesrat können ihren Wünschen über Vorhaben der Europäischen Union in Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union Ausdruck geben."

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 23f Abs. 2 das Wort "Kommission" mit Wirkung vom 1. Juli 2012 ersetzt durch: "Europäischen Kommission".

Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2010 eingefügt:
"Art. 23g. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
(2) Der Nationalrat und der Bundesrat können vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung zur Vereinbarkeit von Entwürfen gemäß Abs. 1 mit dem Subsidiaritätsprinzip verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens vorzulegen ist.
(3) Der Bundesrat hat die Landtage unverzüglich über alle Entwürfe gemäß Abs. 1 zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der Bundesrat die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über solche Beschlüsse zu unterrichten."

Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2010 eingefügt:
"Art. 23h. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können beschließen, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird.
(2) Das Bundeskanzleramt übermittelt die Klage im Namen des Nationalrates oder des Bundesrates unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union."

Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2010 eingefügt:
"Art. 23i. (1) Das österreichische Mitglied im Europäischen Rat darf einer Initiative gemäß Art. 48 Abs. 7 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon nur dann zustimmen, wenn es der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. Diese Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Soweit nach dem Recht der Europäischen Union für die nationalen Parlamente die Möglichkeit der Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlages betreffend
1. den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder
2. den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
vorgesehen ist, kann der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates diese Initiative oder diesen Vorschlag innerhalb der nach dem Recht der Europäischen Union vorgesehenen Fristen ablehnen.
(3) Beschlüsse des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union eingeführt werden, bedürfen der Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates; Art. 50 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Andere Beschlüsse des Rates, mit denen Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Europäischen Union festgelegt werden, bedürfen der Genehmigung des Nationalrates. Art. 23e Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Auf andere Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem Recht der Europäischen Union erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach diesem Artikel sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen."

Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2010 eingefügt:
"Art. 23j. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit, der in Art. 3 Abs. 5 und in Art. 21 Abs. 1 insbesondere die Wahrung beziehungsweise Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen vorsieht. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 3 sinngemäß.
(3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens oder Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfasst, sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf."

Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2010 eingefügt:
"Art. 23k. (1) Nähere Bestimmungen zu den Art. 23e, 23f Abs. 1, 2 und 4 sowie 23g bis 23j treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.
(2) Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach den Art. 23e, 23f Abs. 4, 23g und 23j Abs. 2 obliegen dessen Hauptausschuss. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann vorsehen, dass der Hauptausschuss einen ständigen Unterausschuss wählt, für den Art. 55 Abs. 3 sinngemäß gilt. Der Hauptausschuss kann diesem ständigen Unterausschuss Zuständigkeiten nach dem ersten Satz übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates können Zuständigkeiten des Hauptausschusses nach dem ersten Satz dem Nationalrat oder dem ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses gemäß dem zweiten Satz übertragen werden.
(3) Zuständigkeiten des Bundesrates nach den Art. 23e, 23f Abs.4 und 23g können durch die Geschäftsordnung des Bundesrates einem von diesem zu wählenden Ausschuss übertragen werden."

 

Zweites Hauptstück.
Gesetzgebung des Bundes.

A. Nationalrat.

Art. 24. Die Gesetzgebung des Bundes übt der vom ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat gemeinsam mit dem von den Landtagen gewählten Bundesrat aus.

Durch Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945, Artikel III. Absatz 3 erhielt der Artikel 24 folgende Fassung:
"Art. 24. Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus."

Der Artikel 24 wurde gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle "bis zum Inkrafttreten der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über den Länder und Ständerat" in der vorstehenden Fassung von 1920 belassen, doch hat das 2. Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 13. Dezember 1945 festgestellt, daß die Fassung vom 7. Dezember 1929 unter Austausch der Bezeichnung "Länder- und Ständerat" durch: "Bundesrat" gelten soll.

Art. 25. (1) Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.

Art. 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf Grund staatsvertraglich gewährleisteter Gegenseitigkeit auch Personen, die nicht die Bundesbürgerschaft besitzen, das Wahlrecht zusteht, wird in dem Bundesgesetz über die Wahlordnung geregelt. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die allfällige Wahlpflicht getroffen. Zu diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz der Wahlpflicht als entschuldigt gilt.

(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlberechtigten des Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Bürgerzahl der Wahlkreise, das ist die Zahl der Bundesbürger zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.

(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das neunundzwanzigste  Lebensjahr überschritten hat.

(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.

(6) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat und von Volksabstimmungen nach Artikel 46 sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der Hauptwahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer ist - abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzern - auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen.

(7) Die Grundlage für die Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren bilden ständige Wählerverzeichnisse, die alljährlich am 1. Jänner und am 1. Juni durch einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Während dieser Auflagefristen haben die Bundesbürger (Absatz 1, erster und zweiter Satz) das Recht, die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu verlangen. Als Stichtag für die Beurteilung der Wahlrechtserfordernisse hat jeweils der letzte Tag der Auflagefrist zu gelten. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das auch regelt, inwieweit vor jeder Wahl ein Richtigstellungsverfahren durchgeführt wird.

(8) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden, sofern aber Gemeinden zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, von dieser unter Mitwirkung der Gemeinde angelegt.

Durch BVG vom 18. August 1932 wurde der Artikel 26 wie folgt geändert:
- der Absatz 7 wurde aufgehoben.
- der Absatz 8 erhielt unter der Bezeichnung Absatz 7 folgende Fassung:
(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden, in Gemeinden aber, wo eine Bundespolizeibehörde ihren Sitz hat, von dieser unter Mitwirkung der Gemeinde angelegt."

Durch BVG vom 13. November 1968 wurde der Artikel 26 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl  gewählt. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den  Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die
allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt."
- im Absatz 4 wurden die Worte "das neunundzwanzigste Lebensjahr" ersetzt durch. "das 25. Lebensjahr".
- der Absatz 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt."

Durch BVG vom 22. Februar 1979 wurde der Artikel 26 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Stichtag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl  gewählt."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Stichtag das 21. Lebensjahr vollendet hat."

Durch BVG vom 4. August 1992 erhielt der Artikel 26 folgende Fassung:
"Art. 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.
(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen; diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar keinen ordentlichen Wohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen waren, verteilt; in gleicher Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum Nationalrat hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein. Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verlängern oder verschieben.
(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.
(6) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der Bundeswahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer ist - abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzern - auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen. Die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen muß nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen. Die näheren Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt."

Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel 26 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen; diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl  der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar nicht den Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen waren, verteilt; in gleicher Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum Nationalrat hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig."

Durch BVG vom 28. Oktober 2003 wurde der Artikel 26 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben."

Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde der Artikel 26 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben."
- der Abs. 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(8) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz getroffen."

Durch Bundesgesetz vom 7. Juli 2011 erhielt der Art. 26 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 folgende Fassung:
"(5) Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden."

Durch Bundesgesetz vom 26. März 2012 wurden im Art. 26 Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung vom 1. April 2012 die Worte "anderer öffentlicher Ruhetag" ersetzt durch: "gesetzlicher Feiertag".

hierzu auch die Nationalrats-Wahlordnung B.G.Bl. 471/1992 und Wählerevidenzgesetz B.G.Bl. 601/1973

Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Juli 2007 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 26a. Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen."

Durch Bundesgesetz vom 26. März 2012 erhielt der Art. 26a Satz 1 mit Wirkung vom 1. April 2012 folgende Fassung:
"Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten, von Volksabstimmungen und Volksbefragungen, die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden."

Art. 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.

Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde im Art. 27 Abs. 1 das Wort "vier" mit Wirkung vom 28. Oktober 2008 ersetzt durch: "fünf".

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde im Art. 27 Abs. 2 das Wort "vierten" mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ersetzt durch: "fünften".

z. Zt. läuft die XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates (28.10.2008-27.10.2013); Neuwahl im September 2013 (XXV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats (2013-2018)

Art. 28. (1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu zwei ordentlichen Tagung ein, und zwar zu einer Frühjahrstagung und zu einer Herbsttagung. Die Frühjahrstagung, deren Dauer mindestens zwei Monate beträgt, soll nicht länger als bis zum 15. Juni wären, die Herbsttagung, deren Dauer mindestens vier Monate beträgt, nicht vor dem 15. Oktober beginnen.

(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates, der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen

(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund Beschlusses des Nationalrates für beendet.

(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten fortzusetzen.

(5) Innerhalb einer Tagung beruft und schließt die einzelnen Sitzungen des Nationalrates  sein Präsident. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Tagen einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung  verlangt.

Durch Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945 (Artikel III Absatz 3) wurde im Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Bundesrat" bestätigt, der eigentliche Ausdruck "Länder- und Ständerat" viel endgültig fort; siehe auch Hinweis zu Artikel 24.

Durch BVG vom 19. Dezember 1955 erhielt der Artikel 28 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich."

Durch BVG vom 1. Juli 1975 wurde der Artikel 28 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll."
- der Absatz 2 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den
Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt."
- der Absatz 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(6) Für den Fall, daß die gewählten Präsidenten des Nationalrates an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder deren Ämter erledigt sind, hat das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates Sonderbestimmungen über die Einberufung des Nationalrates zu treffen."

Durch BVG vom 29. Juni 1982 wurde dem Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 folgender Halbsatz angefügt:
"; die Einberufung bedarf keiner Gegenzeichnung".

Durch BVG vom 20. Dezember 1988 erhielt der Artikel 28 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt."

Durch BVG vom 30. Juli 1993 erhielt der Artikel 28 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen acht Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt."

Durch BVG vom 20. August 1996 erhielt der Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:
"Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates, das auch eine Frist festzusetzen hat, innerhalb derer der Nationalrat zusammenzutreten hat."

Durch BVG vom vom 6. April 2009 wurden dem Artikel 28 Abs. 4 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Mit dem Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode gelten vom Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode nicht erledigte Volksbegehren und an den Nationalrat gerichtete Bürgerinitiativen als Verhandlungsgegenstände des neu gewählten Nationalrates. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann dies auch für weitere Verhandlungsgegenstände des Nationalrates bestimmt werden."

Art. 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat längstens am neunzigsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.

(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.

(3) Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.

Durch BVG vom 18. August 1932 wurde im Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 an Stelle des Ausdrucks "längstens am neunzigsten Tag"  gesetzt: "längstens am hundertsten Tag"

Art. 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.

(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrat zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung geführt. Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu.

Durch BVG vom 25. Mai 1961 erhielt der Artikel 30 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."

Durch BVG vom 9. Juli 1969 wurde dem Artikel 30 Absatz 3 folgender Satz angefügt:
"Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten der Angestellten seiner Kanzlei zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus."

Durch BVG vom 4. Juli 1973 wurde der Artikel 30 Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(3) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommmt.
(4) Die Ernennung der Angestellten der Parlamentsdirektion steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Angestellten zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Angestellte der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen."

Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel 30 wie folgt geändert:
- im Absatz 4 wurde jeweils der Ausdruck "Angestellten" ersetzt durch. "Bediensteten".
- im Absatz 5 wurde der Ausdruck "Angestellte" ersetzt durch. "Bedienstete".

Durch BVG vom 2. Juni 1977 wurde der Artikel 30 wie folgt geändert:
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen."

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt der Artikel 30 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie zur Besorgung gleichartiger Hilfsdienste und Verwaltungsangelegenheiten, die die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt."

Durch BVG vom 13. August 1999 erhielt der Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung:
"Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht."

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 30 Abs. 2 der Ausdruck "Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates".

Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurden im Art. 30 Abs. 3 die Worte "die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament" mit Wirkung vom 1. Juli 2007 ersetzt durch: "die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments".

hierzu Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates B.G.Bl. 410/1975 sowie Klubfinanzierungsgesetz B.G.Bl. 165/1985

Art. 31. Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Durch BVG vom 1. Juli 1975 wurde im Artikel 31 nach dem Ausdruck "soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt" eingefügt: "oder im Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt"

Art. 32. (1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Durch BVG vom 20. Dezember 1988 erhielt der Artikel 32 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird."

Art. 33. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

B. Bundesrat.

Art. 34. (1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.

(2) Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.

(3) Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 34 vom Jahre 1925 bestätigt; die Fassung von 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 34 Abs. 2 das Wort "Ersatzmann" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Ersatzmitglied".

hierzu Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 194/1993 , wonach Niederösterreich 12, Wien und Oberösterreich je 11, Steiermark 10, Tirol und Kärnten je 5, Salzburg 4, Vorarlberg und Burgenland je 3 Mitglieder in den Bundesrat entsenden.

Art. 35. (1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie entsendet; sie müssen jedoch zu diesem Landtag wählbar sein.

(3) Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.

(4) Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat - abgesehen von der für seine Beschlußfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit - die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 35 vom Jahre 1925 bestätigt; die Fassung von 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 35 Abs. 1 das Wort "Ersatzmänner" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Ersatzmitglieder".

Art. 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.

(3) Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.

Durch Art. II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 36 vom Jahre 1925 bestätigt; die Aufhebung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch BVG vom 27. November 1984 wurde dem Artikel 36 folgender Absatz angefügt:
"(4) Die Landeshauptmänner sind  berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedesmal zu Angelegenheiten ihres Landes gehört zu werden."

Durch BVG vom 30. Juni 1988 wurde dem Artikel 36 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Der Vorsitzende führt den Titel "Präsident des Bundesrates", seine Stellvertreter den Titel "Vizepräsident des Bundesrates."

Durch BVG vom 24. Juni 2005 erhielt der Art. 36 Abs. 2 mit Wirkung vom 24. Juni 2005 folgende Fassung:
"(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes, dessen Mandat auf jene Partei zu entfallen hat, die die höchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die höchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist; bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Der Landtag kann jedoch beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen Vertreter des Landes geführt werden soll, dessen Mandat im Bundesrat auf diese Partei entfällt; ein solcher Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung der Mehrheit jener Mitglieder des Landtages, deren Mandate im Landtag auf diese Partei entfallen. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt. Der Vorsitzende führt den Titel „Präsident des Bundesrates“, seine Stellvertreter führen den Titel „Vizepräsident des Bundesrates."

Art. 37. (1) Zu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikel 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 37 vom Jahre 1925 bestätigt; die Aufhebung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch BVG vom 27. November 1984 erhielt der Artikel 37 Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Zu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist oder in der Geschäftsordnung des  Bundesrates für einzelne Angelegenheiten nicht anders festgelegt ist, die Anwesenheit von  mindestens einem Drittel der  Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2)  Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung  durch  den  Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der  Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. In der Geschäftsordnung können  auch  über den inneren Bereich des Bundesrates hinauswirkende  Bestimmungen  getroffen werden, sofern  dies für die Regelung der Geschäftsbehandlung im Bundesrat erforderlich ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu;  sie ist durch den Bundeskanzler im  Bundesgesetzblatt kundzumachen."

Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde im Artikel 37 Absatz 2 der Ausdruck "durch den Beschluß" ersetzt durch: "durch Beschluß".

hierzu Geschäftsordnung des Bundesrates B.G.Bl. 361/1988

C. Bundesversammlung.

Art. 38. Nationalrat und Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Angelobung, ferner zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

Die Fassung des Artikels 38 von 1929 ist gemäß Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle nie in Kraft getreten; deshalb ist hier die Fassung von 1925 angegeben.

Durch Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945, Artikel III. Absatz 3 erhielt der Artikel 38 folgende Fassung:
"Art. 38. Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen."

Durch Artikel II. § 16 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle in der Fassung des BVG B.G.Bl. 303/1931 wurde für 1931 nochmals eine Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vorgeschrieben. Auch der Artikel V. des Verfassungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 hat für die erste Wahl nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vorgeschrieben.

Art. 39. (1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikels 60, Absatz 6, des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz 2 und des Artikels 68, Absatz 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von jenem, geführt.

(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.

Durch BVG vom 2. Juni 1977 wurde im Artikel 39 Absatz 1 der Ausdruck "Artikel 64, Absatz 2" ersetzt durch. "Artikel 64, Absatz 4"

Art. 40. (1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

(2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Art. 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.

(2) Jeder von 200 000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung  dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 41 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde der Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen."

Durch BVG vom 30. Juni 1988 wurde der Artikel 41 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder oder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung."

Durch BVG vom 20. Dezember 1988 wurde der Artikel 41 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden."

Durch BVG vom 5. Juni 1992 erhielt der Artikel 41 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung."

Durch BVG vom 4. August 1992 wurde im Artikel 41 Abssatz 2 der Ausdruck "Hauptwahlbehörde" ersetzt durch "Bundeswahlbehörde".

Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel 41 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden."

Durch BVG vom 28. Oktober 2003 erhielt der Artikel 41 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden."

Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde dem Artikel 41 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen."

hierzu Volksbegehrensgesetz BGBl. 368/1921, BGBl. 181/1931, BGBl  344/1973.

Art. 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrat bekanntzugeben hat..

(2) Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.

(3) Dieser Einspruch muß durch Vermittlung des Bundeskanzlers dem Nationalrat innerhalb acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.

(5) Gegen Beschlüsse des Nationalrates, ein nach Artikel 64, Absatz 1, ergehendes Bundesgesetz über die Vertretung des Bundespräsidenten, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Bundesrat keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohne weiteres zu beurkunden und kundzumachen.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 42 Absätze 1 bis 3 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung der Absätze 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch BVG vom 16. April 1963 wurde der Artikel 42 in der Zeit vom 31. Mai 1963 bis 31. Dezember 1964 durch dessen Bestimmungen ergänzt.

Durch BVG vom 2. Juni 1977 erhielt der Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 folgende Fassung:
"Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Bundesrat keinen Einspruch erheben."

Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde der Artikel 42 wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln."
- Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Dieser Einspruch muß dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen."

Durch BVG vom 24. April 1986 erhielt der Artikel 42 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu."

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 42 Abs. 4 nach dem Wort "erheben" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ein Beistrich eingefügt.

Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 42 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 folgende Fassung:
"(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu."

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2012 an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 42a. Insoweit ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ist er unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten Länder bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben."

Art. 43. Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42 vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurden im Art. 43 nach den Worten "gemäß Art. 42" mit Wirkung vom 1. Juli 2012 die Worte "beziehungsweise gemäß Art. 42a" eingefügt.

hierzu Volksabstimmungsgesetz B.G.Bl. 79/1973

Art. 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.

(2) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 44 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch BVG vom 27. November 1984 wurde der Artikel 44 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Verfassungsgesetze oder in  einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die  die Zuständigkeit der Länder  in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung Absatz 3.

Art. 45. (1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.

hierzu Volksabstimmungsgesetz B.G.Bl. 79/1973

Art. 46. (1) Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat wahlberechtigte Bundesbürger.

(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.

Durch BVG vom 28. Oktober 2003 erhielt der Artikel 46 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt."

Durch BVG vom 29. Juni 2007 erhielt der Artikel 46 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 folgende Fassung:
"Artikel 46. (1) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden."

Art. 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.

(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.

(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.

Durch BVG vom 1. Juli 1981 erhielt der Artikel 57 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen."

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurden im Art. 47 Abs. 1 die Worte "durch die Unterschrift des Bundespräsidenten" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "durch den Bundespräsidenten".

Art. 48. Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurden im Art. 48 den Ausdruck "die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge".

Art. 49. (1) Die Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet

(2) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.

Durch BVG vom 4. März 1964 wurde dem Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 folgender Halbsatz angefügt:
"; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Artikel 50 Absatz 2)."

Durch BVG vom 14. März 1972 wurde der Artikel 49 wie folgt geändert:
- nach Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die
Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung Absatz 3.

Durch BVG vom 29. November 1996 erhielt der Artikel 49 folgende Fassung:
"Art. 49. (1) Die Bundesgesetze und die im Art. 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).
(2) Anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die
Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz."

Durch Gesetz vom 21. November 2003 erhielt der Art. 49 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 bezeichneten Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung - im Fall des zweiten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates - in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).
(3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Abs. 2 zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen."

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 erhielt der Art. 49 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 folgende Fassung:
"(2) Die Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn
1. zwei authentischen Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,
2. wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung
kundgemacht werden. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise als im Bundesgesetzblatt die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung – im Fall des dritten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates – in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2 Z 4)."

hierzu Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt BGBl. 660/1996

Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde nach dem Artikel 49 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 49a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können
1. überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtiggestellt werden;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Bundesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.
(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text des Bundesgesetzes gebunden."

Durch BVG vom 29. November 1996 wurde der Artikel 49 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren."
- im Absatz 3 wurde der Ausdruck "des Bundesgesetzes" gestrichen.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 49a mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren."
- im Abs. 2 wurden die einleitenden Worte "Anläßlich der Wiederverlautbarung" ersetzt durch: "In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung".
- der Abs. 2 Ziffer 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Bundesgesetzes (Staatsvertrages) unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten das wiederverlautbarte Bundesgesetz (der wiederverlautbarte Staatsvertrag) und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft."

Durch BVG vom 29. November 1988 wurde nach dem Artikel 49a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuß beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit ,,ja'' oder ,,nein'' zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.
(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen."

Durch BVG vom 4. August 1992 wurde in Artikel 49b Abssatz 3 der Ausdruck "Hauptwahlbehörde" durch "Bundeswahlbehörde" ersetzt.

Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel 49b Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer
am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen."

Durch BVG vom 28. Oktober 2003 erhielt der Artikel 49b Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen."

Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde der Artikel 49b mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 erster Satz wurden die Worte "der Bundesgesetzgeber" ersetzt durch: "die Bundesgesetzgebung"
- im Abs. 3 zweiter Satz wurden die Worte "und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat" gestrichen.

hierzu Volksbefragungsgesetz B.G.Bl. 356/1989

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

Art. 50. (1) Alle politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der  Genehmigung durch den Nationalrat

(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen werden die Bestimmungen des Artikels 42. Absatz 1 bis 4, und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Artikels 44, Absatz 1, sinngemäß angewendet.

Durch BVG vom 4. März 1964 erhielt der Artikel 50 folgende Fassung:
"Art. 50. (1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.
(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Bestimmungen des Artikels 42 Absatz 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, die Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als "verfassungsändernd" zu bezeichnen."

Durch BVG vom 27. November 1984 erhielt der Artikel 50 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Auf Beschlüsse  des Nationalrates nach Abs. 1  und Abs. 2 sind Art. 42 Abs. 1 bis 4 und, wenn durch den  Staatsvertrag  Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Art. 44  Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Abs. 1  gefaßten  Genehmigungsbeschluß  sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen  enthaltene  Bestimmungen ausdrücklich als ,,verfassungsändernd'' zu bezeichnen."

Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel 50 Absatz 1 folgende Fassung:
"1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates."

Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 50 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"Artikel 50. (1) Der Abschluss von
1. politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowie
2. Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,
bedarf der Genehmigung des Nationalrates.
(2) Für Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 1 gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Abs. 1, sofern sich diese der Nationalrat nicht vorbehalten hat.
2. Gemäß Abs. 1 Z 1 genehmigte Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.
3. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 ist Art. 42 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten."

Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 50 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Ziffer 2 erhielt folgende Fassung:
"2. Insoweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates."
- im Abs. 2 wurde nach der Ziffer 2 folgende Ziffer eingefügt:
"3. Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn die Genehmigung nach Abs. 1
a) auf der Grundlage von zwei authentischen Sprachfassungen und einer Übersetzung in die deutsche Sprache,
b) wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, auf der Grundlage dieser und einer weiteren authentischen Sprachfassung erfolgt."
- im Abs. 2 wurde die Ziffer 3 zu Ziffer 4.
- im Abs. 3 wurde der Ausdruck "Z 3" ersetzt durch: "Z 4".

Durch Bundesgesetz vom 25. Juli 2012 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom Inkrafttreten des ESM-Vertrages folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50a. Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit."

Durch Bundesgesetz vom 25. Juli 2012 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom Inkrafttreten des ESM-Vertrages folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50b. Ein österreichischer Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus darf
1. einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Stabilitätshilfe zu gewähren,
2. einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital und
3. Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, wenn ihn der Nationalrat auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat befassen. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen solchen Beschluss ablehnen.

Durch Bundesgesetz vom 25. Juli 2012 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom Inkrafttreten des ESM-Vertrages folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50c. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates zu unterrichten. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sind Stellungnahmerechte des Nationalrates vorzusehen.
(2) Hat der Nationalrat rechtzeitig eine Stellungnahme in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus erstattet, so hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.
(3) Der zuständige Bundesminister berichtet dem Nationalrat regelmäßig über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen.

Durch Bundesgesetz vom 25. Juli 2012 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom Inkrafttreten des ESM-Vertrages folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50d. (1) Das Nähere zu den Art. 50b und 50c Abs. 2 und 3 bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates können weitere Zuständigkeiten des Nationalrates zur Mitwirkung an der Ausübung des Stimmrechtes durch österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgesehen werden.
(3) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus wählt der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates ständige Unterausschüsse. Jedem dieser ständigen Unterausschüsse muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Zuständigkeiten des Nationalrates nach Abs. 2, Art. 50b und 50c können durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates diesen ständigen Unterausschüssen übertragen werden. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, dass die ständigen Unterausschüsse jederzeit einberufen werden und zusammentreten können. Wird der Nationalrat nach Art. 29 Abs. 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt den ständigen Unterausschüssen die Mitwirkung in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus."

Art. 51. (1) Dem Nationalrat ist spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der Bundesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.

(2) Bundesausgaben, die im Bundesfinanzgesetz oder in einem Sondergesetz nicht vorgesehen sind, bedürfen vor ihrer Vollziehung der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates, die vom Bundesminister der Finanzen einzuholen ist. Bei Gefahr im Verzug darf eine solche Bundesausgabe, sofern sie 1.000.000 S nicht übersteigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vollzogen werden; die Genehmigung des Nationalrates ist nachträglich anzusprechen.

(3) Wird der von der Bundesregierung zeitgerecht (Absatz 1) dem Nationalrat vorgelegte Bundesvoranschlagsentwurf nicht vor Ablauf des Finanzjahres verfassungsmäßig genehmigt und bis dahin auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz getroffen, so sind in den ersten zwei Monaten des folgenden Finanzjahres die Steuern, Abgaben und Gefälle nach den bestehenden Vorschriften einzuheben und die Bundesausgaben auf Rechnung der gesetzlich festzustellenden Kredite mit Ausnahme von Ausgaben, die im letzten Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht besonderes vorgesehen waren, zu bestreiten. Die Höchstgrenze der zulässigen Bundesausgaben bilden die in dem dem Nationalrat vorgelegten Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Ausgabenkredite, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Kredite als Grundlage zu dienen hat. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe der Fälligkeit zu bestreiten. Die Besetzung von Dienstposten erfolgt gleichfalls auf Grund des dem Nationalrat vorgelegten Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, soweit sie nicht Gebarungsziffern betreffen, sinngemäß auch für die erwähnten zwei Monate in Kraft.

Durch BVG vom 25. Mai 1961 wurde dem Artikel 51 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Sein Inhalt darf nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat veröffentlicht werden."

Durch BVG vom 16. April 1963 wurde der Artikel 51 in der Zeit vom 31. Mai 1963 bis 31. Dezember 1964 außer Kraft gesetzt.

Durch BVG vom 4. April 1986 erhielt der Artikel 51 folgende Fassung:
"Art. 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.
(5) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das folgende Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind,
1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten;
2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
Unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen  Änderungen der Einnahmen und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von Z 1 und 2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt, Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden
Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin enthaltenen Einnahmen und Ausgaben, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die
nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln."

Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 51 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 folgende Fassung:
"Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zu einem in einem Bundesgesetz festgesetzten Zeitpunkt den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.
(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.
(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:
1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, ausgenommen im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 4) und – soweit eine Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist – bei Gefahr im Verzug (Art. 51b Abs. 2).
2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn, es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen. Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes, die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln."

Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 51 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgende Fassung:
"Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zu einem in einem Bundesgesetz festgesetzten Zeitpunkt den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.
(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.
(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:
1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden.
2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn, es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen.
Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.
(7) Die Obergrenzen des Abs. 6 Z 1 und 2 können in folgenden Fällen überschritten werden:
1. Bei Gefahr im Verzug dürfen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen geleistet werden, wenn die Bedeckung sichergestellt ist. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
2. Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche zusätzliche Mittel innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bereitstellung solcher zusätzlicher Mittel nicht durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Mittelbereitstellung zu sorgen.
(8) Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8 durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:
1. die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
2. die Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Berichten an den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates;
3. Erstellung, Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes;
4. die Gliederung des Bundesvoranschlages;
5. die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht;
6. die Begründung von Vorbelastungen einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Vorbelastungen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;
7. die Bildung von positiven und negativen Haushaltsrücklagen;
8. Verfügungen über Bundesvermögen einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Verfügungen über Bundesvermögen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;
9. die Übernahme von Haftungen durch den Bund;
10. die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden);
11. Anreiz- und Sanktionsmechanismen;
12. das Controlling;
13. die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens."

Durch BVG vom 4. April 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Art. 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.
(2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann
1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen;
2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird."

Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 51a mit Wirkung vom 1. Januar 2009 folgende Fassung:
"Artikel 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht rechtzeitig (Art. 51 Abs. 2 und 3) den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden.
(2) Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes nach der Stellung eines solchen Antrages vor, so kann der Nationalrat beschließen, den jeweiligen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.
(3) Hat der Nationalrat in einem Finanzjahr kein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen, so gelten die Obergrenzen des letzten Finanzjahres, für welches Obergrenzen festgelegt wurden, weiter.
(4) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes zu führen. Finanzschulden können dann nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden."

Durch BVG vom 4. April 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Art. 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigungen geleistet werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare
1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme;
2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme
geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld,
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder
4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen erforderlich werden.
(4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind,
1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer Dringlichkeit  notwendig ist, ohne daß dadurch die Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder
2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet (Art. 51 a Abs. 2) oder
3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.
(5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
(6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9 a B-VG) unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates geleistet werden. Soweit die
Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung zu sorgen."

Durch BVG vom 8. Januar 1991 wurde im Artikel 51b Abs. 6 der Ausdruck "B-VG" gestrichen.

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Artikel 51b mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben zuzustimmen. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben erfolgen, wenn diese Mehrausgaben
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund von Währungstauschverträgen oder
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden."
- die Abs. 4 und 5 wurden gestrichen.
- der bisherige Abs. 6 wurde zum Abs. 4.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Mitglieder der Bundesregierung und die übrigen haushaltsleitenden Organe regelmäßig über den Budgetvollzug zu informieren."

Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 51b mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgende Fassung:
"Artikel 51b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8.
(2) Wenn es die Entwicklung des Bundeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann der Bundesminister für Finanzen zur Steuerung des Bundeshaushaltes mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendung binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von einem Monat nach Verfügung der Bindung dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zu berichten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Mitglieder der Bundesregierung und die übrigen haushaltsleitenden Organe regelmäßig über den Budgetvollzug zu informieren."

Durch BVG vom 4. April 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Art. 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß bzw. sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Art. 51 a Abs. 2 sowie Art. 51 b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuß nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln. "

Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 51c mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgende Fassung:
"Artikel 51c. (1) Mittelverwendungen, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.
(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen erfolgen, wenn diese
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund von Währungstauschverträgen oder
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes erteilten Ermächtigungen zur Zustimmung zu Überschreitungen vorgesehener Mittelverwendungen - ausgenommen jene gemäß Z 2 - im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ an Leiter von Dienststellen übertragen, sofern dies für die Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltung erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten."

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stellung  mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 51d. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Weitere über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln."

Art. 52. Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 52 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch BVG vom 25. Mai 1961 wurden dem Artikel 52 folgende Absätze angefügt:
"(2) Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
(3) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen."

Durch BVG vom 30. Juli 1993 wurde der Artikel 52 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Kontrollrechte gemäß Abs. 1 bestehen gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch in bezug auf Unternehmungen, an denen der Bund mit  mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung
ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."
- die bisherigen Absätze 2 und 3 erhielten die Bezeichnung als Absätze 3 und 4.

Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde dem Art. 52 nach dem Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen."

Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde nach dem Artikel 52 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 52a. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
(3) Die ständigen Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates."

Durch BVG vom 30. Juli 1993 wurde nach dem Artikel 52a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 52b. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuß gemäß Art. 126d Abs. 2 B-VG einen ständigen Unterausschuß. Diesem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates."

Durch BVG vom 8. Januar 1991 wurde im Artikel 52b Absatz 1 der Ausdruck "B-VG" gestrichen.

Art. 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.

(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt.

Durch BVG vom 1. Juli 1975 erhielt der Artikel 53 folgende Fassung:
"Art. 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen."

Art. 54. Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.

Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde im Artikel 54 der Ausdruck "Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren" ersetzt durch: "Post- und Fernmeldegebühren".

Durch BVG vom 30. Dezember 1992 erhielt der Artikel 54 folgende Fassung:
"Art. 54. Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Post- und Fernmeldegebühren, von Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind, mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt."

Durch BVG vom 8. April 1994 erhielt der Artikel 54 folgende Fassung:
"Art. 54. Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Postgebühren, von Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind, mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt."

Durch BVG vom 10. Januar 1997 wurde der Artikel 54 aufgehoben.

Art. 55. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß; durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, daß bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß bedürfen. Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Artikel 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(2) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß jedoch dem Unterausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des ständigen Unterausschusses müssen ihren Wohnsitz am Sitz des Nationalrates haben. Die Geschäftsordnung hat Vorsorge zu treffen, daß der ständige Unterausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann. Wird der Nationalrat nach Artikel 29 Absatz 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung an der Vollziehung, die nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß) zusteht.

Durch BVG vom 1. Juli 1975 erhielt der Artikel 55 folgende Fassung:
"Art. 55. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß; durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, daß bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß bedürfen sowie daß dem Hauptausschuß von seiten der Bundesregierung oder eines Bundesministers Berichte zu erstatten sind. Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Artikel 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(2) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß jedoch dem Unterausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, daß der ständige Unterausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.  Wird der Nationalrat nach Artikel 29 Absatz 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung an der Vollziehung, die nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß) zusteht."

Durch BVG vom 4. April 1986 erhielt der Artikel 55 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Hauptausschuß wählt einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen."

Durch BVG vom 10. Januar 1997 erhielt der Artikel 55 folgende Fassung:
"Art. 55. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(3) Der Hauptausschuß wählt einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß jedoch dem Unterausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, daß der ständige Unterausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann. Wird der Nationalrat nach Art. 29 Abs. 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung an der Vollziehung, die nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß) zusteht.
(4) Durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, daß bestimmte allgemeine Akte der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß bedürfen sowie daß dem Hauptausschuß von seiten der Bundesregierung oder eines Bundesministers Berichte zu erstatten sind. Nähere Bestimmungen, insbesondere für den Fall, daß kein Einvernehmen zustande kommt, trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(5) Für Verordnungen des zuständigen Bundesministers über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung einer ungestörten Produktion oder der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern ist die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vorzusehen, wobei für den Fall von Gefahr im Verzug und über die Aufhebung solcher Verordnungen besondere gesetzliche Regelungen getroffen werden können. Beschlüsse
des Hauptausschusses, mit denen derartigen Verordnungen die Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden."

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.

Art. 56. Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 56 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch BVG vom 4. August 1992 wurden dem Artikel 56 folgende Absätze angefügt:
"(2) Hat ein Mitglied des Nationalrates aus Anlaß seiner Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn es nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Nationalrates, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Nationalrates, das später in den Nationalrat eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des
Nationalrates ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Bewerber die auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Nationalrates aus Anlaß seiner Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär nicht angenommen hat."

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Artikel 57 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Hat ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat."
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
",,(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär die Wahl zum Mitglied des Nationalrates nicht angenommen hat."

Art. 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.

(2) Kein Mitglied des Nationalrates darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Nationalrat hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder binnen sechs Wochen zu beschließen. Verlangt der Nationalrat innerhalb dieser Frist nicht, daß die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgehoben wird, so darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird weder in diese Frist noch in die Verjährungszeit eingerechnet.

(3) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.

(4) Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der sechswöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung.

(5) Die Immunität der Mitglieder des Nationalrates (Absätze 1 bis 3) endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

Durch BVG vom 12. März 1979 erhielt der Artikel 57 folgende Fassung:
"Art. 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates."

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Artikel 57 Abs. 4 das Wort "Zwecke" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Zweck".

Art. 58. Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 58 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.

Art. 59. (1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.

(2) Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubs. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.

Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 59 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.

Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Öffentliche Bedienstete, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes. "

Durch BVG vom 29. November 1983 wurde der Artikel 59 Absatz 2 gestrichen.

Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt der Artikel 59 folgende Fassung:
"Art. 59. Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören."

Durch BVG vom 29. November 1983 wurde nach dem Artikel 59 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 59a. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Nationalrat bewerben oder wenn sie zu Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlich Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25 vH zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlich Bediensteten, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlich Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der
Präsident des Nationalrates oder der Vorsitzende des Bundesrates zu hören ist."

Durch das Bezügereformgesetz vom 31. Juli 1996 erhielt der Artikel 59a folgende Fassung:
"Art. 59a. (1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Nationalrat bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daß ihm eine zumutbar gleichwertige - mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit."

hierzu bezügl. der Bundesbeamten das Beamten-Dienstrechtsgesetz B.G.Bl. 333/1979 (§§ 14,16,17,18), das Richterdienstgesetz B.G.Bl. 305/1961 und das Gehaltsgesetz B.G.Bl. 54/1956 (§ 13)

Durch das Bezügereformgesetz vom 31. Juli 1996 wurde nach dem Artikel 59a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 59b. (1) Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, wird bei der Parlamentsdirektion eine Kommission eingerichtet. Der Kommission gehören an:
1. je ein von jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachter Vertreter,
2. zwei vom Präsidenten des Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsidenten namhaft gemachte Vertreter,
3. zwei Vertreter der Länder,
4. zwei Vertreter der Gemeinden und
5. ein Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat.
Die Mitglieder gemäß Z 3 bis 5 sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 3 an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute und im Falle der Z 4 an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 4 müssen Personen sein, die früher eine Funktion im Sinne des
Art. 19 Abs. 2 ausgeübt haben. Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.
(2) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 ab.
(3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Kommission hat jährlich dem Nationalrat - soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, dem Bundesrat - einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist."
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
Fischer / Silvestri, Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition 1970
Schäffer, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, Manz Wien, C.H.Beck München
Klecatsky-Morscher, Bundes-Verfassungsgesetz, Nebenverfassungsgesetze, Stand 1987, Manz Taschenausgaben
© 3. September  2002 - 26. September 2012
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